Rückkehr zur Insolvenzantragspflicht: Unternehmen müssen Besonderheiten beachten

Die von der Bundesregierung beschlossene weitere Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. Dezember 2020 gilt nur für Unternehmen, die pandemiebedingt überschuldet sind. Zahlungsunfähige Betriebe sind davon ausgenommen. Darauf macht IHK-Juristin Karen Barbrock aufmerksam. „Hier ist genau zu unterscheiden: Zahlungsunfähig ist, wer mindestens zehn Prozent der fälligen Verbindlichkeiten in den folgenden drei Wochen nicht begleichen kann. Eine Überschuldung liegt dagegen vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht“, so Barbrock.
Das bedeutet, dass Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, spätestens ab dem 1. Oktober 2020 wieder gesetzlich dazu verpflichtet sind, einen Insolvenzantrag zu stellen. Konkret besteht die Insolvenzantragspflicht für alle Kapitalgesellschaften sowie Gesellschaften, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. So muss der Geschäftsführer einer GmbH spätestens innerhalb von drei Wochen nach Kenntnis des Insolvenzgrundes den Antrag stellen. Ansonsten droht zivilrechtlich eine umfassende persönliche Haftung für eingegangene Verbindlichkeiten. Strafrechtliche Konsequenzen sind ebenfalls möglich. Einzelunternehmer sind zwar nicht verpflichtet, haben aber die Möglichkeit, einen Insolvenzantrag zu stellen.
Zum Hintergrund: Um Insolvenzen zu vermeiden, hatte der Bundestag im März dieses Jahres vorübergehende Erleichterungen im Insolvenzrecht, etwa die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020, beschlossen. Diese wird nun – beschränkt auf den Grund der Überschuldung – verlängert.
(30.09.2020)