Hinweisgeberschutzgesetz

Die Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie durch das Hinweisgeberschutzgesetz ist nun erfolgt. Das Gesetz ist am 2. Juli 2023 in Kraft getreten.

1. Allgemein

Die „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (2018/0106 COD) die sogenannte “Whistleblower-Richtlinie sieht vor, dass Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern sowie öffentliche und private Organisationen und Behörden interne Meldekanäle einrichten müssen, damit Hinweisgeber Verstöße unter Geheimhaltung ihrer Identität melden können. Diese Vorgaben wurden nun durch das deutsche Gesetzgebungsverfahren und die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes konkretisiert.
Unternehmen mit mehr als 249 Mitarbeitern sollten sich bereits auf die folgenden Regelungen einstellen, denn es wird nach Inkrafttreten keine Übergangsfrist für sie geben. Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 50 und 250 haben hierzu bis zum 17. Dezember 2023 Zeit.

2. Pflichten der Unternehmen

Nach dem Gesetz sollen Unternehmen, die mehr als 50 Mitarbeiter beschäftigen oder im Finanzdienstleistungsbereich tätig sind sowie öffentliche Arbeitgeber künftig verpflichtet sein, ein internes Meldesystem einzurichten.
Mögliche Meldewege sind:
  • telefonisch,
  • schriftlich (Mail/Brief),
  • persönlich oder
  • mittels eines Whistleblowing-Portals.
Dabei sollte ersichtlich sein, an wen die Meldung gerichtet ist, wer Zugriff auf diese hat, wie mit Rückfragen verfahren wird und innerhalb welcher Frist eine Rückmeldung erfolgen sollte. Eine ursprünglich geplante Verpflichtung, auch anonyme Meldewege einzurichten, sieht das Gesetz nun ausdrücklich nicht mehr vor. Erfolgt eine Meldung dennoch anonym soll sie aber trotzdem bearbeitet werden. Dem Hinweisgeber muss aber ermöglicht werden zwischen einer schriftlichen und einer mündlichen Übermittlung wählen zu können.

3. Hinweisgeber

Hinweisgeber können Angestellte, Freiwillige, Praktikanten, nicht geschäftsführende Mitglieder oder Gesellschafter sein – alle, die Informationen über Verstöße im beruflichen Kontext erlangen können. Zur Klarstellung umfasst der Anwendungsbereich der Richtlinie auch Mitarbeiter von Unternehmen mit weniger als 50 Arbeitnehmern.
Das Gesetz schafft den Anreiz zur bevorzugten Nutzung eines internen Meldekanals: Hinweisgeber sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen, § 7 Abs. 1.
Es wird im Gesetz klargestellt, dass der Hinweisgeberschutz nur Hinweise auf Verstöße aus dem beruflichen Umfeld umfasst, § 3 Abs. 2 und 3.

4. Rückmeldefrist

Die Unternehmen sind verpflichtet dem Hinweisgeber auf eine Meldung hin innerhalb von drei Monaten eine Rückmeldung geben. Behörden haben für die Rückmeldung in begründeten Fällen bis zu sechs Monate Zeit.

5. Vergeltungsmaßnahmen

Ziel des Gesetzes ist der Schutz von Personen die auf Missstände in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Hierfür enthält das Gesetz einen nicht abschließenden Katalog von unzulässigen Vergeltungsmaßnahmen. Dazu zählen etwa:
  • Kündigung
  • Versagung einer Beförderung
  • Gehaltskürzung
  • Mobbing
  • Diskriminierung
  • Schädigung in den sozialen Medien
  • Entzug einer Lizenz oder Genehmigung
  • Negative Leistungsbeurteilung
Die Beweislastumkehr im Zusammenhang mit einer Benachteiligung des Hinweisgebers kommt nach dem Gesetz aber nur dann zum Tragen, wenn der Hinweisgeber dies selbst selbst geltend macht, § 36 Abs. 2 S. 1.

6. Sanktionen

Der Bußgeldrahmen bei Verstößen gegen das Hinweisgeberschutzgesetz reicht bis zu 50.000 EUR. Für eine Übergangszeit von 6 Monaten nach Inkrafttreten wird kein Bußgeld wegen der fehlenden Einrichtung von Meldekanälen verhängt, § 42.
Ein Schmerzensgeld für den Hinweisgeber für immaterielle Schäden, § 37 Abs. 1. S. 2 wird – anders als zuvor vorgesehen – gestrichen.

Stand: Mai 2023