Neue Regeln für die Versandbranche

Der Anwendungsbereich des Gesetzes ist auf Beförderungen von Paketen mit einem Einzelgewicht von bis zu 32 kg beschränkt, soweit diese in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen erfolgen. Zudem erfasst der Anwendungsbereich die stationäre Bearbeitung von Paketen, z.B. in Verteilzentren.
Die nun beschlossene Nachunternehmerhaftung bedeutet, dass Generalunternehmer für die von seinen Nachunternehmen abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge im Zweifel haften müssen. Das Gesetz gibt zwei Möglichkeiten vor, die zu einem Ausschluss dieser Nachunternehmerhaftung führen: 
  1. Die Haftung entfällt, wenn der Hauptunternehmer einen Nachweis darüber erbringt, dass er unverschuldet davon ausgegangen ist, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt. Dies kann durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung, die dem Nachunternehmer von der Krankenkasse bzw. der Berufsgenossenschaft ausgestellt wird, geschehen.  Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss besagen, dass der Nachunternehmer bei dem jeweiligen Versicherungsträger als zuverlässiger Zahler bekannt ist.
  2. Darüber hinaus entfällt die Haftung bei Einsatz eines präqualifizierten Nachunternehmers. Durch die Präqualifikation weisen Unternehmen, die sich regelmäßig um öffentliche Aufträge bemühen, ihre Eignung zur Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren nach. Die Präqualifizierung erfolgt u.a. über die Industrie- und Handelskammern und ist jährlich zu wiederholen. Sie ist zudem kostenpflichtig. Mehr Informationen zur Präqualifizierung finden Sie hier.
Für betroffene Unternehmen, die nicht präqualifiziert sind, dürfte die Möglichkeit der Unbedenklichkeitsbescheinigung von Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft die schnellere und wirtschaftlichere Alternative sein.