Barrierefreie Webseiten und Onlineshops
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen in nationales Recht um. Ab 28. Juni 2025 sind elektronische Dienstleistungen die über eine Webseite angeboten werden, z.B. ein Webshop oder die Kontaktaufnahme für ein Kundengespräch barrierefrei zu gestalten. Hierunter fallen Onlineshops, Apps und E-Commerce Anbieter, wenn sich ihre Angebote direkt an Endverbraucher richten (B2C).
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen unter das BFSG?
Das BFSG gilt grundsätzlich für folgende Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht bzw. erbracht werden.
Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
Produkte, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
- Hardwaresystem für Universalrechner für Verbraucher incl. Betriebssysteme (z. B. Computer)
- Selbstbedienungsterminals, beispielsweise Geldautomaten oder Check-In-Automaten
- Verbraucherendgeräte, die für Telekommunikationsdienste gebraucht werden (z.B. Mobiltelefone)
- Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang (z.B. interaktive Fernseher)
- E-Book-Lesegeräte
Dienstleistungen, für die Barrierefreiheit verlangt wird:
- Telekommunikationsdienste (Telefonie, Messenger etc.)
- Elemente der Personenbeförderungsdienste wie beispielsweise Webseiten, Apps oder elektronische Ticketdienste
- Bankdienstleistungen
- E-Book-Software
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern (z.B. Onlineshops, Online-Termin-Buchungs-Tools, Formularelemente wie Kontaktformulare, Sterne-Bewertungen, Warenkörbe und Bezahlvorgänge)
Welche Unternehmen sind betroffen?
Unter die Anforderungen des BFSG fallen Hersteller, Händler und Importeure der oben genannten Produkte sowie die Anbieter der oben genannten Dienstleistungen. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen (weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz), die Dienstleistungen erbringen.
Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte herstellen, sind wiederum zur Barrierefreiheit verpflichtet.
Wie kann Barrierefreiheit erreicht werden?
Maßnahmen für eine barrierefrei Webeseite sind unter anderem:
- Ausreichende Kontraste zwischen Text und Hintergrund (z.B. durch bestimmte Farbtöne)
- Leicht verständliche Texte sowie in ausreichender Schriftgröße
- Videos und Audiodateien bieten Untertitel an
- Die Webseite kann allein mit der Tastatur angesteuert und genutzt werden
- Bilder sind mit Alternativtext versehen
- Formulare, Links, Schaltflächen, Eingabefelder können mittels Screenreader vorgelesen werden
Auf der Webseite muss eine „Erklärung zur Barrierefreiheit” mit Informationen, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, verfügbar sein. Diese Erklärung enthält auch Angaben dazu welche Teile der Website oder des Onlineshops noch nicht barrierefrei sind. Diese Erklärung kann im Footer der Webseite, wie beim Impressum oder der Datenschutzerklärung, stehen. Ein Beispiel für eine solche Erklärung gibt der Webauftritt der Stadt München.
Der Gesetzestext des BFSG enthält keine genauen Definitionen für die Umsetzung der Barrierefreiheit. Verwiesen wird auf die europäische Norm EN 301 549. Diese wiederum bezieht sich auf die AA-Standards der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1. Diese Guidelines geben eine Orientierung, wie ein barrierefreier Zugang von Webseiten erreicht werden kann.
Weitere Hilfestellungen zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz bietet die Bundesfachstelle Barrierefreiheit speziell für die Zielgruppe E-Commerce mit einer aufgezeichneten Webinar-Reihe BFSG 2025.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat Leitlinien für die Anwendung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erstellt. Darin wird der Inhalt des Gesetzes unter anderem anhand von praktischen Beispielen erläutert.
Was passiert bei Verstößen?
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Unternehmen können bei Verstößen von Mitbewerbern oder qualifizierten Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann bestimmen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf, wenn sie nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird.
Unternehmen können bei Verstößen von Mitbewerbern oder qualifizierten Wirtschaftsverbänden abgemahnt werden.
Die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann bestimmen, dass ein Angebot oder eine Dienstleistung nicht weiter angeboten werden darf, wenn sie nicht barrierefrei zur Verfügung gestellt wird.
Quelle: IHK für München und Oberbayern