Fahrradzubehör vom Arbeitgeber
Stellt ein Unternehmer seinem Beschäftigten ein (Elektro-)Fahrrad zur Privatnutzung zur Verfügung, ist dieser geldwerte Vorteil grundsätzlich steuerfrei. Doch was gilt steuerlich, wenn dazu auch Fahrradzubehör, wie Fahrradständer, Schloss oder Helm, überlassen wird?