Incentive: Gruppenunfallversicherung
Eine betriebliche Gruppenunfallversicherung, die die Mitarbeiter gemeinsam sowohl bei beruflichen als auch privaten Unfällen absichert, kann eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Unfallversicherung sein. Es bietet sich daher als steuerbegünstigte Zuwendung für die Mitarbeiter an.
Gruppenunfallversicherung ist Arbeitslohn
Generell gilt, dass der Unfallversicherungsschutz und damit die Versicherungsprämie als Sachbezug steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellt, soweit Mitarbeiter nach dem Versicherungsvertrag den Versicherungsanspruch selbst direkt gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen können. Handelt es sich um eine Versicherung für fremde Rechnung, bei der der Versicherungsanspruch nur direkt dem Unternehmer als Vertragspartner zusteht, gelten die Versicherungsprämien erst im Schadensfall mit der Auszahlung der Versicherungsleistung an den Mitarbeiter steuerlich als zugeflossen und damit Arbeitslohn.
Grenzbetrag für Pauschalbesteuerung angehoben
Die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung, die auf den mitversicherten Mitarbeiter entfallen, können mit einem Pauschsteuersatz von 20 % versteuert werden. Dies gilt für die Versicherungen, bei denen Mitarbeiter einen direkten Anspruch gegenüber dem Versicherungsunternehmen haben. Mit der Pauschalbesteuerung durch den Unternehmer in diesen Fällen wird der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei.
Bis zum 31. Dezember 2023 war die Pauschalbesteuerung nur bis zu einem Höchstbetrag von 100 Euro pro Jahr und Mitarbeiter für die Versicherungsprämie möglich. Lag die jährliche Prämie über diesem Höchstbetrag, musste die Prämie voll versteuert und verbeitragt werden. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde dieser Höchstbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2024 aufgehoben.
Gruppenunfallversicherung als sinnvolle Zugabe
Damit können aktuell auch höhere Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung durch den Unternehmer pauschalbesteuert werden. Unternehmer sollten daher eine Gruppenunfallversicherung als mögliche Zuwendung an Mitarbeiter genauer in den Blick nehmen.
Zudem dürfte eine Pauschalbesteuerung ohne Höchstgrenze nun auch für Fälle denkbar sein, in denen Mitarbeiter keinen direkten Anspruch haben und die Prämienzahlung als Arbeitslohn erst nachträglich im Schadensfall versteuert wird. Damit könnten auch Modelle ohne Direktanspruch der Mitarbeiter attraktiver werden. Die Finanzverwaltung hat sich allerdings noch nicht abschließend zu diesem Thema geäußert, sodass Unternehmer eine Anrufungsauskunft bei ihrem Finanzamt stellen sollten, ob eine nachträgliche Pauschalbesteuerung in einer solchen Konstellation anzunehmen ist.
Stand: 30. Juli 2024