Höhere Sachbezugswerte 2025

Mit der diesjährigen Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 3. Dezember 2024 wurden die Werte für die Sachbezüge auf Grundlage der Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Damit stehen die Sachbezugswerte fest und sind ab 1. Januar 2025 anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu ein begleitendes Schreiben 10. Dezember 2024 veröffentlicht.

Sachbezug Verpflegung

Im Jahr 2025 beträgt der Monatswert für Verpflegung 333 Euro. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten folgende Werte anzusetzen:
  • für ein Frühstück 2,30 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro
Bei Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen) sind die Mahlzeiten mit dem Gesamtwert von 11,10 Euro anzusetzen.

Sachbezug Unterkunft 2025

Im Jahr 2025 beträgt der Wert für Unterkunft oder Mieten 282 Euro. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Absatz 3 Satz 3 der SvEV).

Einheitlich für Steuer und Sozialversicherung

Die neuen Sachbezugswerte sind bereits mit dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2025 anzuwenden. Sachbezüge sind in Höhe der neu festgesetzten Werte einheitlich sowohl steuerpflichtig als auch in der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Weitere Hinweise und Informationen zur lohnsteuerlichen Behandlung von Verpflegung und Unterkunft bietet das amtliche Lohnsteuer-Handbuch des Bundesfinanzministeriums mithilfe der Lohnsteuerrichtlinie (LStR) unter Abschnitt R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie das BMF-Schreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts vom 25. November 2020.

Stand: 18.12.2024