Name des DSB erforderlich?
Neben vielen anderen Informationen, die Verantwortliche nach den Artikeln 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angeben müssen, sind in der Datenschutzinformation auch die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mitzuteilen, soweit einer bestellt wurde.
Zu den Kontaktdaten gehören die ladungsfähige Anschrift sowie die E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer. Bislang war noch nicht abschließend geklärt, ob hierzu auch der Name des Datenschutzbeauftragten gehört. Der Bundesgerichtshof hat dies nun mit Urteil vom 14. Mai 2024 (Az. VI ZR 370/22) entschieden.
Namensnennung nicht erforderlich
Die Nennung des Namens der Datenschutzbeauftragten ist nach der Entscheidung nicht erforderlich. Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO verlangt ausdrücklich nur die Angabe der Kontaktdaten. An anderer Stelle verlangt die DSGVO ausdrücklich eine Namensnennung, wie etwa bei den Informationen zum Verantwortlichen.
Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift brauche es, nach den Ausführungen der BGH-Richter, den Namen des Datenschutzbeauftragten nicht. Denn für den Betroffenen sei es ausreichend, wenn er wisse, wie er diesen erreichen könne. Da es auf die Funktion als Datenschutzbeauftragter und nicht auf die konkrete Person ankomme.
Zudem könnten sich die Zuständigkeiten im Unternehmen des Verantwortlichen ändern, sodass die Namensangabe sogar die Erreichbarkeit des Datenschutzbeauftragten erschweren könnte.
Stand: 28. August 2024