Jahressteuergesetz 2024

Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich einen Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht. Der Entwurf beinhaltet vor allem Anpassungen des Steuerrechts im Detail. Die Anpassungen erfolgen aufgrund EU-Vorgaben sowie deutscher und europäischer Rechtsprechung. Neben der Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer auf 25.000 Euro sind eine Vielzahl weiterer Änderungen, beispielsweise im Umwandlungssteuerrecht geplant. Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer zusammengestellt.  

Änderungen beim Vorsteuerabzug

Im Umsatzsteuerrecht wird zwischen der Soll- und der Ist-Versteuerung unterschieden. Bei der Soll-Versteuerung wird die Umsatzsteuer bereits bei der Rechnungserstellung, unabhängig vom Gelderhalt, deklariert. Bei der Ist-Versteuerung wird die Umsatzsteuer hingegen erst bei Bezahlung der Rechnung deklariert. Der Vorsteuerabzug beim Geschäftspartner richtet sich typischerweise bei inländischen Geschäftsvorfällen danach, wann dieser eine Leistung für sein Unternehmen empfangen und hierfür eine ordentliche Rechnung erhalten hat. Auf den Zeitpunkt der Zahlung kommt es derzeit weder bei der Ist- noch bei der Soll-Versteuerung an. Es wird regelmäßig keine weitergehende Unterscheidung vorgenommen.
Aktuell ist im Entwurf des Jahressteuergesetzes eine Regelung enthalten, die den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei Rechnungen, die der Geschäftspartner von Ist-Versteuerern erhält, auf den Zahlungszeitpunkt nach hinten verschiebt. Danach muss ab 2026 in der Rechnung angegeben werden, wenn die Besteuerung als Ist-Versteuerer nach vereinnahmten Entgelten erfolgt. Künftig würde der Vorsteuerabzug daher zu unterschiedlichen Zeitpunkten gewährt werden, je nachdem, ob er sich aus der Rechnung eines Soll-Versteuerers, eines Ist-Versteuerers oder aus einer Anzahlungsrechnung ergibt.

Änderungen bis zur Verabschiedung am Jahresende

Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich kurz vor Ende des Jahres abgeschlossen sein. Der bisherige Entwurf wird bis dahin sicherlich noch Änderungen erfahren. Die IHK-Organisation setzt sich dafür ein, dass die bisher für 2026 geplanten Änderungen des Vorsteuerabzugs wegen des großen Umstellungsaufwands und der kommenden e-Rechnungs-Pflicht erst zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt werden.

Stand: 5. Juni 2024