Beschäftigung von Rentnern
Die Vorteile einer Beschäftigung von Ruheständlern sind für Unternehmer nicht zu unterschätzen. Die Rentner verfügen als erfahrene Arbeitskräfte über ein großes Wissen und sind in ihrem Gebiet oft Experten. Dabei bestehen seit vergangenem Jahr auch weitere Anreize für Ruheständler. Bei der (Weiter-)Beschäftigung von Rentnern gibt es Besonderheiten zu beachten.
Arbeitsrecht und Hinzuverdienst
Bei der Beschäftigung von Rentnern bestehen keine besonderen arbeitsrechtlichen Regelungen. Auch für Sie sind die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften, wie das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG) sowie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG), ohne Sonderbestimmungen anzuwenden.
Zum 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten entfallen. Ab diesem Zeitpunkt können also nicht nur Rentner in Altersrente, sondern auch solche in vorgezogener Rente unbeschränkt hinzuverdienen, ohne dass es aufgrund des Hinzuverdienstes zu einer Rentenkürzung kommt. Hinzuverdienstgrenzen gelten aber weiterhin bei Renten wegen Erwerbsminderung.
Besonderheiten bei Sozialversicherungsbeiträgen
Bei der Beschäftigung von Rentnern im Rahmen eines Minijobs oder einer kurzfristigen Beschäftigung bestehen im Grunde keine Besonderheiten. Es gelten die gängigen Regelungen zur Versicherungsfreiheit.
Ist das Entgelt höher, führt die Beschäftigung zur Versicherungspflicht. Dabei gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungszweigen. Übt ein Rentner eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus, so besteht bei Bezug einer vollen Altersrente kein Anspruch auf Krankengeld. Daher ist für die Beschäftigung ausschließlich der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung heranzuziehen.
Rentner, die noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht haben, also vorgezogene Rente beziehen, bleiben rentenversicherungspflichtig. Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Beschäftigung rentenversicherungsfrei. Allerdings ist weiterhin der Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt zu zahlen. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann der beschäftigte Rentner aber auch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, was sich rentenerhöhend auswirkt.
Gleiches gilt bei der Arbeitslosenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung bewirkt die Altersrente generell keine Änderung. Erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist die Beschäftigung versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Aber auch hier müssen Unternehmer unabhängig davon den Arbeitgeberanteil des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung weiterhin entrichten.
Es zeigt sich, dass die Beschäftigung von Ruheständlern als erfahrene Arbeitskräfte in den Blick genommen werden sollte. Durch den teilweisen Wegfall von Beiträgen zur Sozialversicherung, bleibt den Beschäftigten auch mehr vom Bruttogehalt und bietet damit einen weiteren Anreiz.
Stand: 11. Januar 2024