Feiertagszuschlag
Ein Techniker, der regelmäßig in Nordrhein-Westfalen arbeitete, nahm vom 1. bis 5. November an einer mehrtägigen Fortbildung 2021 in Hessen teil. Das auf den 1. November fallende Hochfest Allerheiligen ist zwar nach dem Feiertagsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gesetzlicher Feiertag, nicht jedoch nach den für das Bundesland Hessen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Der Techniker bestand auf einen Feiertagszuschlag, der ihm an seinem Arbeitsort zustand, da die Fortbildung als Arbeit galt. Der Arbeitgeber nahm eine zehnstündige Zeitgutschrift auf seinem Arbeitszeitkonto vor, zahlte aber keinen Feiertagszuschlag. Das Bundesarbeitsgericht gab schließlich dem Techniker Recht. Arbeitsrechtlich bestehe ein Anspruch auf den Feiertagszuschlag, da der regelmäßige Beschäftigungsort in Nordrhein-Westfalen gelegen habe, so die Erfurter Richter im Urteil vom 1.8.2024 - 6 AZR 38/24 -.
Grundsätzlich sind Zuschläge bis zu einer bestimmten Höhe für geleistete Arbeit an einem Feiertag steuerfrei, gem. § 3b Absatz 1 EStG. Dabei ist steuerrechtlich seit den Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) 2023 für die Beantwortung der Frage, ob ein gesetzlicher Feiertag vorliegt, auf den Ort abzustellen, an dem der Arbeitnehmer jeweils beruflich tätig wird, vgl. R 3b Absatz 3 Satz 3 LStR 2023. Das war im o. g. Streitfall in Hessen. Mithin war der arbeitsrechtlich zu zahlende Feiertagszuschlag steuer- und beitragspflichtig.
Stand: 1. Oktober 2024