Mitarbeiterkapitalbeteiligung

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11. Dezember 2023 und dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 hatte sich der Gesetzgeber erneut dem Thema „Mitarbeiterbeteiligung“ gewidmet und die steuerlichen Regelungen einer Anpassung unterzogen. Ziel der gesetzgeberischen Maßnahmen ist es, Unternehmen im internationalen Wettbewerb um Talente durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen zu unterstützen.
Aufgrund dieser Änderungen hat das Bundesfinanzministerium das BMF-Schreiben „Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung beziehungsweise Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nr. 39, § 19a EStG)“ aktualisiert. Das BMF greift dabei eine wesentliche Forderung der IHK-Organisation auf.

Erleichterungen für die Steuerfreiheit

Mit nun aktualisiertem Schreiben vom 1. Juni 2024 führt das BMF als Voraussetzung der Steuerfreiheit voran, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offenstehen soll, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Aus Vereinfachungsgründen sind Arbeitnehmergruppen aufgeführt, die aus einem Beteiligungsangebot ausgenommen werden können. Ausnahmen sind demnach für in ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer möglich (Rz. 14 des BMF-Schreibens). Der noch im Entwurfsstadium des Schreibens enthaltene problematische Zusatz, dass die Ausnahme nur gelten soll, wenn der gesamte Arbeitslohn für den Entsendungszeitraum vom aufnehmenden Unternehmen zu tragen ist, wurde auf Drängen der Deutschen Industrie- und Handelskammer schlussendlich gestrichen.

Stand: 19. Juni 2024