Kündigung wegen falscher Hosenfarbe
Der Arbeitnehmer war etwa 10 Jahren in der Produktion eines Industriebetriebes beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte unter anderem die Arbeit mit Kappsägen und Akkubohrern in der Montage.
Arbeitnehmer ignoriert Kleiderordnung – Arbeitgeberin kündigt
Die Arbeitgeberin stellte für die Mitarbeiter in der Montage alle Betriebsmittel zur Verfügung. Dazu gehörte auch die Arbeitskleidung. Als Farbe der Hosen wähle sie rot aus. Nachdem sich der Arbeitnehmer im November 2023 trotz zweier Abmahnungen weigerte in der gestellten roten Arbeitsschutzhose zu erscheinen und stattdessen weiterhin seine eigene schwarze Hose trug, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgemäß.
Arbeitsgerichte geben Arbeitgeberin Recht
Der Arbeitnehmer klagte gegen die Kündigung. Wie bereits das Arbeitsgericht, gab auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der beklagten Arbeitgeberin Recht. Im Rahmen ihres Weisungsrechts durfte sie die Farbe der Hose auswählen. Ihre Farbwahl begründete sie damit, dass der Arbeitnehmer in Tätigkeitsbereichen arbeitete, in denen auch Gabelstapler fuhren und rot als Signalfarbe die Sichtbarkeit der Beschäftigten erhöhe. Neben dem Aspekt der Arbeitssicherheit wertete das Gericht auch die Wahrung der Corporate Identity, also die Wiedererkennung des Unternehmens, als sachlichen Grund für die Farbwahl.
Der Arbeitnehmer konnte im Prozess hingegen keine Gründe vorbringen, weshalb er die roten Hosen nicht mehr tragen könne, zumal er diese zuvor jahrelang trug. Nach der Auffassung des Gerichts reicht das ästhetische Empfinden des Arbeitnehmers jedenfalls nicht aus, die von der Arbeitgeberin vorgetragenen Gründe zu entkräften.
Interessenabwägung zugunsten der Arbeitgeberin
Trotz der langjährigen beanstandungsfreien Beschäftigung überwog aufgrund der beiden Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung der Arbeitgeberweisung nachzukommen, das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin. Die Kündigung hat damit Bestand.
Die vollständige Pressemitteilung Nr. 9/2024 des Landesarbeitsgericht können Sie unter folgendem Link nachlesen: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024 – 3 SLa 224/24.
Stand: 29. Mai 2024