Preisangaben als Kleinunternehmer

Unternehmer, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen, sind von der Umsatzsteuer befreit, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich unter 50.000 € bleibt. Sie dürfen damit keine Umsatzsteuer erheben, ausweisen oder Preise mit dem Zusatz „inkl. MwSt.” kennzeichnen. Die Preisangabenverordnung fordert auf der anderen Seite Angaben zur Mehrwertsteuer bei der Preisangabe für Waren. Ein Dilemma.
Herausforderung: Umsatzsteuergesetz vs. Preisangabenverordnung
Die Preisangabenverordnung verlangt die Angabe von Gesamtpreisen inklusive Mehrwertsteuer und damit den bekannten Zusatz „inkl. MwSt“. Genau dieser Zusatz kann bei Kleinunternehmern jedoch irreführend sein, da sie keine Umsatzsteuer erheben. Dies birgt Risiken, denn falsche Angaben können Abmahnungen oder gar eine Umsatzsteuerpflicht auslösen. Die Gerichte haben klargestellt, dass Kleinunternehmer nicht verpflichtet sind, den Hinweis „inkl. MwSt.” zu verwenden, wenn sie tatsächlich keine Umsatzsteuer erheben. Stattdessen können sie sachlich korrekt darauf hinweisen, dass sie gemäß § 19 UStG keine Umsatzsteuer erheben. Nach § 2 Abs. 1 PAngV ist auch der Preis je Mengeneinheit anzugeben. Diese Angabe ist jedoch unabhängig von der Umsatzsteuerpflicht und gilt somit auch für Kleinunternehmer.
Handlungsempfehlungen für Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sollten auf die Angabe des Zusatzes „inkl. MwSt.” bei der Preisangabe verzichten, da es als irreführend abgemahnt werden kann. Stattdessen sollte ein wenig werbewirksamer, aber sicherer Hinweis erfolgen, wie:

"Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/Versandkosten. Es erfolgt kein Ausweis der Umsatzsteuer aufgrund der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG“

Änderung der Kleinunternehmerregelung zum Jahreswechsel
Ab dem 1. Januar 2025 treten Änderungen bei der Kleinunternehmerregelung in Kraft. Die Umsatzgrenzen werden angehoben: Der Umsatz im Vorjahr darf dann bis zu 25.000 Euro betragen, und im laufenden Jahr bis zu 100.000 Euro. Neu ist, dass bei Überschreiten der Umsatzgrenze im laufenden Jahr der Umsatz, mit dem die jeweilige Grenze überschritten wird und folgende Umsätze der Besteuerung unterliegen. Eine weitere Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung ab diesem Zeitpunkt ist dann für das laufende Jahr nicht mehr möglich. Zudem wird die Möglichkeit eingeführt, von der Kleinunternehmerregelung auch in anderen Staaten innerhalb der EU Gebrauch zu machen. Dies wird über ein besonderes Antragsverfahren als sog. EU-KU-Regelung beim Bundeszentralamt für Steuern möglich.

Stand: 20. November 2024