Fahrradzubehör vom Arbeitgeber

Wenn Unternehmer ihren Beschäftigten ein Dienstrad zur Verfügung stellen, das privat genutzt werden kann, entsteht ein geldwerter Vorteil.

Geldwerter Vorteil steuerfrei bis 2030

Bis 31.12.2030 wird dieser geldwerte Vorteil für das überlassene (Elektro-)Fahrrad steuerfrei gestellt, wenn das Fahrrad oder Pedelec nach dem Gesetz „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt wird, sprich als Gehaltsextra erfolgt. Aufgrund der Steuerfreiheit sind auf diese on top Leistung auch keine Sozialabgaben abzuführen. Erfolgt die Überlassung per Gehaltsumwandlung, greift die Steuerfreiheit nicht. Für E-Bikes bei denen es sich technisch um Kraftfahrzeuge handelt, weil deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützen, greift die Steuerfreiheit ebenfalls nicht. So sind S-Pedelecs nicht begünstigt und aktuell mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage steuer- und sozialabgabenpflichtig.

Fest verbautes Zubehör ist steuerfrei

Im Zusammenhang mit der steuerfreien Überlassung von Diensträdern an Beschäftigte stellt sich oftmals ebenfalls die Frage, ob und wie entsprechendes Zubehör steuerlich zu behandeln ist. Wegen einer Vielzahl an Anfragen hierzu hat sich die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a.M. geäußert und darauf hingewiesen, dass zur Klarstellung für die Praxis im Lohnsteuerhandbuch (LStH 2024) zu § 3 EStG im Hinweis H 3.37 ein neues Stichwort „Zubehör“ aufgenommen wurde.
Zum begünstigten, fahrradtypischen Zubehör zählen danach alle unselbstständigen Einbauten, also alle fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile. Im Hinweis werden auch Beispiele benannt:
  • Beispiele für begünstigtes Zubehör: Fest am Rahmen des Fahrrads oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile, wie z. B. Fahrradständer, Gepäckträger, Schutzbleche, Klingel, Rückspiegel, Schlösser, Navigationsgeräte, andere angebaute Träger oder modellspezifische Halterungen.
  • Beispiele für nicht begünstigtes Zubehör: Fahrerausrüstung (Helm, Handschuhe, Kleidung oder Ähnliches), in modellspezifische Halterungen einsetzbare Geräte (Smartphone, mobiles Navigationsgerät) oder Gegenstände (z. B. Fahrradanhänger, Lenkertasche, Rahmentasche, Satteltasche oder Fahrradkorb).

Stand: 17. Juli 2024