Geldwäschepflichten

Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) sind bestimmte Unternehmen besonders zur Prüfung von Transaktionen auf Verdachtsmomente zu Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verpflichtet.

Verpflichtete

Diese sogenannten Verpflichteten sind in § 2 Abs. 1 GwG abschließend aufgezählt:
  • Bestimmte Kapital- und Finanzdienstleister, z.B. Finanzanlagenvermittler (Nrn. 1 - 6, 9)
  • Bestimmte Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler (Nrn. 7 u. 8), soweit sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Kapitalisierungsprodukte oder Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anbieten
  • Rechtsanwälte, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte, Notare, sowie bestimmte Rechtsbeistände (Nrn. 10 u. 11)
  • Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Lohnsteuerhilfevereine (Nr. 12)
  • Bestimmte Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder (Nr. 13)
  • Immobilienmakler (Nr. 14)
  • Bestimmte Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen (Nr. 15),
  • Güterhändler sowie Kunstvermittler und -lagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt (Nr. 16)
Güterhändler ist jeder, der gewerblich Güter veräußert oder erwirbt, unabhängig davon, in wessen Namen oder auf wessen Rechnung (§ 1 Abs. 9 GwG). Die Rechtsform ist unerheblich.

Identifizierungspflichten

Unternehmer müssen bei Bargeschäften ab 10.000 € ihren Kunden identifizieren. Dazu müssen sie sich den Ausweis oder Pass ihres Vertragspartners oder dessen Vertreters zeigen lassen. Dabei sind die Daten inklusive Ausweisart und -nummer zu erheben.
Außerdem ist der wirtschaftlich Berechtigte zu ermitteln und zu identifizieren, wenn der Vertragspartner nicht für sich handelt. Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten sollen über das Transparenzregister überprüft werden.
Handelt es sich bei dem Kunden um einen Geschäftskunden, müssen neben Namen, Rechtsform und Anschrift auch die Namen der Geschäftsführer bzw. Vorstände erfasst werden. Von diesen brauchen zwar nicht die Ausweise vorgelegt werden, aber die entsprechenden Daten müssen anhand eines Handelsregisterauszuges erfasst werden.

Risikomanagement

Diese Verpflichteten müssen ein Risikomanagement vorhalten. Aufbauend auf einer Risikoanalyse müssen individuelle, unternehmensinterne Sicherungsmaßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entwickelt werden.
Als Basis kann dafür die Nationale Risikoanalyse des Bundesministeriums für Finanzen herangezogen werden. Außerdem sind die Risikofaktoren aus Anlage 1 und Anlage 2 des GwG zu beachten.
Als unternehmensinterne Sicherungsmaßnahmen kommen insbesondere betriebliche Leitlinien in Bezug auf die geldwäscherechtlichen Leitlinien, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, der ähnlich dem Datenschutzbeauftragten die Unternehmensführung in Fragen der Geldwäscheprävention unterstützt, oder Mitarbeiterschulungen.

Meldung von Verdachtsfällen

Stoßen Verpflichtete nun auf einen suspekten Sachverhalt, müssen Sie diesen der zuständigen Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen (FIU) melden. Die Meldung muss elektronisch über das Meldeportal „goAML Web“ erfolgen. Im Meldeportal besteht seit 1. Januar 2024 eine Registrierungspflicht für alle Verpflichteten.

Weitere Informationen

Das Bayerische Innenministerium hat in Abstimmung mit den Bundesländern Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz Güterhändler, Immobilienmakler und andere Nichtfinanzunternehmen veröffentlicht.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat ebenfalls eine Infoseite zur Geldwäscheprävention veröffentlicht.

Stand: 28. August 2024