Fachkräfte
Die zentrale Säule sind internationale Fachkräfte, die im Ausland ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, das in Deutschland anerkannt ist; im Ausland eine Berufsqualifikation erworben haben und im Berufsanerkennungsverfahren einen Bescheid über die volle Gleichwertigkeit mit einem deutschen Abschluss erhalten haben; oder in Deutschland ein Studium oder eine qualifizierte Ausbildung absolviert haben.
Diese Personen dürfen künftig in allen qualifizierten Berufen arbeiten. Für diese Aufenthaltstitel sind ein Arbeitsplatzangebot oder -vertrag und Anerkennungsnachweise erforderlich. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, gibt es künftig einen Anspruch auf diese Aufenthaltstitel. Daher können sie auch in Deutschland beantragt werden, wenn die Einreise mit einem Visum außerhalb des Erwerbskontextes erfolgt ist. Zudem wurden die Bestimmungen für die Blaue Karte EU im Zuge der Umsetzung der EU-Hochqualifiziertenrichtlinie angepasst:
- Der Geltungsbereich von Hochschulabschlüssen wurde auf äquivalente Abschlüsse wie Meister, Techniker, Fachwirte usw. sowie auf berufserfahrene Personen aus dem IKT-Bereich (drei Jahre Berufserfahrung in den letzten sieben Jahren) ausgeweitet.
- Inhaber einer Blauen Karte EU müssen eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung ausüben.
- Die Mindestgehaltsgrenze wurde auf 43.800 Euro bzw. rund 39.700 Euro für Engpassberufe und Berufsanfänger (statt 58.400 Euro bzw. 45.552 Euro im Jahr 2023) abgesenkt.
- Erleichterungen gibt es u. a. bei Familiennachzug, Arbeitgeberwechsel, Mobilität innerhalb der EU sowie Erlangung eines Daueraufenthalts EU
- Die Regelungen zur Blauen Karte EU treten bereits zum 18. November 2023 in Kraft.
Potenzial
Bei der neuen Chancenkarte handelt es sich um einen Suchtitel. Die Personen können ohne Angebot oder Vertrag zur Suche einer Arbeit, Ausbildung oder Qualifizierung im Rahmen des Anerkennungsverfahrens für maximal zwölf Monate einreisen. Dafür müssen sie einen gesicherten Lebensunterhalt und eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Berufsqualifikation (oder Hochschulabschluss) vorweisen können, sowie mindestens Deutschkenntnisse Niveau A1 oder Englischkenntnisse Niveau B2.
Zusätzlich müssen sie entweder eine volle Anerkennung ihres Berufs- oder Hochschulabschlusses oder mindestens sechs Punkte gemäß der sogenannten Chancenkarte vorweisen. Kriterien für die Punktevergabe sind dabei Qualifikation, Berufserfahrung, Engpassberuf, weitere Sprachkenntnisse, Alter, Deutschlandbezug sowie der oder die mitziehende Eheoder Lebenspartner/-in. Erhalten die Suchenden ein Arbeitsplatzangebot oder einen Arbeitsvertrag, erfüllen aber noch nicht alle Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, kann die Chancenkarte einmalig um bis zu zwei Jahre verlängert werden (Folge-Chancenkarte). Für Ausbildungsplatzsuchende wurden die bisherigen Voraussetzungen erleichtert. Die Suchtitel ermöglichen Probebeschäftigungen von jeweils zwei Wochen (Vollzeit) und eine Nebenbeschäftigung von maximal 20 Stunden pro Woche (auch zur Unterhaltssicherung).
Erfahrung
Neu ist, dass künftig auch Personen ohne förmliches Anerkennungsverfahren in Deutschland als Fachkraft arbeiten dürfen. Für die Erfahrungssäule gilt Folgendes: Vorausgesetzt wird eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Berufsqualifikation bzw. ein Hochschulabschluss und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung (in den letzten fünf Jahren) – und der Verzicht auf die Anerkennung in Deutschland bei nicht-reglementierten Berufen. Berufserfahrene IKT-Spezialisten müssen allerdings nur die Berufserfahrung, aber keinen Abschluss nachweisen. Außerdem vorausgesetzt wird ein Mindestgehalt von rund 39.700 Euro, bei tarifgebundenen Unternehmen darf im Rahmen des Tarifvertrags nach unten abgewichen werden, die Tätigkeit in einem in Bezug auf die Qualifikation oder Berufserfahrung verwandten Beruf sowie ein vorliegendes Arbeitsangebot oder ein Arbeitsvertrag.
In die Erfahrungssäule wurde außerdem die sogenannte Anerkennungspartnerschaft aufgenommen: Das Anerkennungsverfahren kann in Deutschland durchgeführt werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich verpflichten, es unverzüglich nach der Einreise zu starten und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassungsqualifizierung durchzuführen. Währenddessen kann der Arbeitnehmer dort eine qualifizierte Beschäftigung ausüben. Auch für die Anerkennungspartnerschaft müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmte Voraussetzungen erfüllen.