Arbeitsrecht

Vergütungsanpassung: von Teilzeit auf Vollzeit

Bei einer Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit ist eine dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende quotale Erhöhung der Vergütung vorgesehen.
Die Parteien stritten über die Höhe einer Zulage nach Aufstockung der Arbeitszeit der Klägerin auf Vollzeit.
Die Klägerin arbeite bei der Beklagten als Diplom-Physikingenieurin in der Strahlentherapie zunächst 50% mit einer “Leistungszulage“ von 250,00€. Im Jahr 2022 vereinbarten sie eine Aufstockung auf 100%. Seither vergütet die Beklagte die Klägerin auf der Basis einer Vollzeittätigkeit, lehnte aber deren Verlangen, die Zulage von 250 Euro brutto auf 500 Euro brutto monatlich zu erhöhen, ab. Dagegen hob die Arbeitnehmerin Klage. Sie beantragte die Beklagte zu verurteilen, die Leistungszulage nicht nur in Höhe von 250 Euro, sondern in Höhe von 500 Euro zu zahlen.
Die Streitigkeit durchlief die gerichtlichen Instanzen, sodass der Bundesgerichthof entschied: Die Klage der Klägerin ist stattzugeben. Die Beklagte ist verpflichtet, die der Klägerin gewährte Zulage ab der Aufstockung der Arbeitszeit auf Vollzeit von monatlich 250 Euro brutto auf 500,00 Euro brutto zu erhöhen. Grundsätzlich obliegt die Anpassung der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, § 9 Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG). Kommt es allerdings nicht zu einer vertraglichen Neuregelung des Arbeitsentgelts, bedarf es der Anpassung der auf die Teilzeitbeschäftigung zugeschnittenen, durch die Aufstockung auf Vollzeit lückenhaft gewordenen Vergütungsvereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung. Sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte vorliegen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass Vertragspartner bei der Aufstockung von Teilzeit auf Vollzeit zum Zeitpunkt der Verlängerung der Arbeitszeit zumindest eine quotal dem Umfang der Erhöhung der Arbeitszeit entsprechende Erhöhung der Vergütung vereinbart hätten. Die Zulage ist Teil der von der Beklagten der Klägerin für deren Arbeitsleistung nach § 611a Abs. 2 BGB geschuldeten Vergütung (BAG Urteil vom 13. Dezember 2023 – 5 AZR 168/23).
Veröffentlicht am 25. Juli 2024