Arbeitsrecht

Sylt-Skandal: Darf der Chef kündigen?

Privates Fehlverhalten kann arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, insbesondere bei rassistischen Äußerungen in sozialen Medien.
Während der Pfingstfeiertage grölten junge Menschen in einer Bar auf der Insel Sylt rassistische Parolen und zeigten Gesten, die an verbotene Nazi-Symbole erinnerten. Eine Person filmte das Geschehen, das Video wurde ins Internet gestellt und verbreite sich rasend schnell. Arbeitgeber, die ihre Mitarbeiter auf dem Video erkannten und bereits von Menschen auf Social Media Plattformen beschimpft wurden, sprachen außerordentliche Kündigungen aus. Ist dies zulässig?
Grundsätzlich gilt: Privates Verhalten des Arbeitnehmers hat normalerweise keine Einfluss auf das Arbeitsverhältnis. Eine Kündigung aus entsprechenden Gründen ist daher nur in Ausnahmefällen möglich. Das Verhalten des Arbeitnehmers muss dazu die Interessen des Arbeitgebers nach § 241 Abs. 2 BGB verletzen. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich negative Auswirkungen auf den Betrieb ergeben oder ein direkter Zusammenhang zur beruflichen Tätigkeit besteht. Werden zum Beispiel betriebliche Mittel oder Einrichtungen genutzt ist dieser Zusammenhang unstreitig gegeben.
Ein weiteres Indiz für ein betroffenes Interesse nach § 241 Abs. 2 BGB kann außerdem die Tätigkeit des Arbeitgebers im politischen oder hoheitlichen Bereich sein, die für den Arbeitnehmer entsprechende Rücksichtnahmepflichten begründen kann. Gleiches gilt für Arbeitgeber, deren Geschäftsfeld stark auf öffentliche Wahrnehmung angewiesen ist.
Wird ein Arbeitnehmer in seiner Freizeit während einer kompromittierenden Tätigkeit gefilmt und anschließend ein Bezug zu seinem Arbeitgeber hergestellt, kann dieser ein berechtigtes Interesse daran haben den Betriebsfrieden zu wahren und Reputationsschäden zu vermeiden. Das Argument der betroffenen Person, ihr sei nicht bewusst gewesen, dass sie gefilmt werde, dürfte insbesondere bei öffentlichen Veranstaltungen nicht stichhaltig sein. Gleiches gilt vor dem Hintergrund der Allgegenwärtigkeit von Social Media für das Vorbringen, es sei nicht absehbar gewesen, dass darüber ein Bezug zum Arbeitgeber herstellt werde (Quelle: VDAA – Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e.V., Pressemitteilung vom 5. Juni 2024).
Veröffentlicht am 25. Juli 2024