Arbeitsrecht
Cannabis – Nichtraucherschutz erweitert
Das neue Cannabisgesetz bewirkt auch eine Änderung der Arbeitsstättenverordnung.
Der Arbeitgeber hat für seine Beschäftigen eine Fürsorgepflicht. Diese wird durch die Arbeitsstättenverordnung konkretisiert. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen.
Beschäftigte haben das Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz. Das gilt nun auch für den Rauch und die Dämpfe von Cannabis. Soweit erforderlich, muss er ein Rauchverbot für den gesamten Betrieb oder für einzelne Räume verhängen. Ein generelles Rauchverbot im Freien lässt sich allerdings regelmäßig mit dem Gesundheitsschutz der Nichtraucher nicht rechtfertigen. Ein für alle Beschäftigten gültiges Rauchverbot zum Zwecke des Nichtraucherschutzes kann der Arbeitgeber nicht einseitig erlassen. Er muss die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats berücksichtigen. Es kann auch durch Dienstvereinbarungen konkretisiert werden.
§ 5 Nichtraucherschutz
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.
Veröffentlicht am 23. September 2024.