EU-Datenschutz
Am 14. April 2016 hat das Europäische Parlament das neue Europäische Datenschutzrecht (sog. Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) verabschiedet. Zwar hat Deutschland bereits jetzt ein hohes Datenschutzniveau, sodass viele der sich nun durch die DS-GVO in der Europäischen Union ergebenden Rechte und Pflichten die nationalen Regelungen lediglich präzisieren und ausgestalten. Teilweise enthält die DS-GVO allerdings auch Neuerungen im Vergleich zum nationalen Recht.
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
© iStock.com/Vertigo3d
Die Zeit bis zum Inkrafttreten der DS-GVO im Mai 2018 sollten Sie daher nutzen, um die eigenen Datenschutzsysteme an die Vorgaben der DS-GVO anzupassen.
-
Datenschutz-Selbstaudit für Unternehmen (DOC-Datei · 41 KB)
(Nr. 4628996)
Die Umsetzung der DSGVO führt in Unternehmen immer wieder zu Fragen und Hindernissen. Zur Sicherheit ist eine regelmäßige Überprüfung der Umsetzung erforderlich. Für Unternehmen kann deshalb ein Selbstaudit zur Umsetzung der DSGVO hilfreich sein. Der IHK-Fragebogen schafft die Möglichkeit einer Bestandsaufnahme in Ihrem Unternehmen
-
Fragen und Antworten zur Umsetzung DSGVO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 71 KB)
(Nr. 4153496)
Die nachstehenden Fragen und Antworten (FAQs) sind aus den zahlreichen Kontakten mit Unternehmen entstanden und sollen eine schnelle Hilfestellung bei konkreten Problemen geben.
-
Muster und Vordrucke
(Link: https://www.gdd.de/gdd-arbeitshilfen/praxishilfen-ds-gvo/praxishilfen-ds-gvo)
Hier finden Sie eine Zusammenstellung an allen relevanten Mustern, Vordrucken und Leitfäden zur Umsetzung der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
-
Neuerungen durch die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 139 KB)
(Nr. 3795514)
Am 14. April 2016 hat das Europäische Parlament das neue Europäische Datenschutzrecht (sog. Datenschutz-Grundverordnung - DS-GVO) verabschiedet. Zwar hat Deutschland bereits jetzt ein hohes Datenschutzniveau, sodass viele der sich nun durch die DS-GVO in der Europäischen Union ergebenden Rechte und Pflichten die nationalen Regelungen lediglich präzisieren und ausgestalten.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 1
(Nr. 3719494)
In Deutschland gibt es den Datenschutz schon seit Jahrzehnten, und auch auf EU-Ebene war er bereits seit 1995 geregelt. Die neue gesetzliche Vorschrift, die EU-Datenschutz-Grundverordnung, schafft aber ein neues Rechtsregime.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 2
(Nr. 3736666)
Jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten ist verboten, es sei denn, es gibt eine Erlaubnis dafür. Dieser Satz scheint angesichts einer fortschreitenden Digitalisierung befremdlich.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 3
(Nr. 3736704)
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) verlangt von den Unternehmen die Erfüllung der Rechenschaftspflicht. Damit ist die verantwortliche Stelle verantwortlich für den Datenschutz und seine Beachtung.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 4
(Nr. 3736736)
Die Einwilligung nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung
Die Europäische Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) führt den bisher geltenden Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt fort. -
Grundverordnung Newsletter Nr. 5
(Nr. 3795576)
Die DS-GVO verknüpft Datenschutz und Datensicherheit eng miteinander. Schutz und Technik sind nicht nur bei den technisch-organisatorischen Maßnahmen miteinander verbunden, wie es bisher bei § 9 BDSG der Fall war.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 6
(Nr. 3795632)
Dieser Newsletter beschäftigt sich mit der Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten nach der DS-GVO, Stellung und Aufgaben des bDSB, Haftungsfragen und den Folgen bei Nichtbestellung.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 7
(Nr. 3795690)
Mit Inkrafttreten der DS-GVO zum 25. Mai 2018 wird sich der Datenschutz in Unternehmen verändern. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat einen Fragebogen zum neuen Datenschutz formuliert.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 8
(Nr. 3844352)
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) stärkt spürbar die Rechte der betroffenen Personen, also derjenigen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Die DS-GVO enthält umfangreiche Informationspflichten.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 9
(Nr. 3844452)
Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) betont die Verantwortlichkeit, die Unternehmen für die Einhaltung des Datenschutzes haben. Sie müssen nachweisen können, dass ihre Datenverarbeitung datenschutzkonform ist.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 10
(Nr. 3844534)
In Zeiten der Digitalisierung steigt die Menge erfasster Daten sowie datenverarbeitender Anwendungen stetig. Dies führt dazu, dass die Wahrung eines Persönlichkeitsschutzes maßgeblich von der Technikgestaltung abhängt.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 11
(Nr. 3844548)
Nach der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) unterliegen Unternehmen im Falle einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bestimmten Pflichten. Diese werden im Folgenden aufgeführt.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 12
(Nr. 3965384)
Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhöht zwar die Anforderungen an den Datenschutz, vieles ist aber bisher schon geltende Rechtslage in Deutschland nach dem BDSG. An einem praktischen Beispiel.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 13
(Nr. 3965426)
Sie wollen ein Unternehmen gründen, das Kontakt zu Endkunden hat? Dann sollten Sie als Existenzgründer bezüglich der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung folgende Dinge beachten.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 14
(Nr. 3965732)
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 15
(Nr. 3966028)
Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen ab 25. Mai 2018 auf die Vertraulichkeit (bisher: Datengeheimnis) verpflichtet werden. Nachstehend finden Sie ein Muster.
-
Grundverordnung Newsletter Nr. 16
(Nr. 3966056)
Die DSGVO trifft keine inhaltlichen Regelungen zum Datenschutz im Beschäftigungsverhältnis, sondern überlässt es dem nationalen Gesetzgeber, hierzu Vorschiften zu erlassen.