Arbeitsrecht

Umkleide- und Körperreinigungszeiten als Arbeitszeit

Innerbetriebliche Umkleidezeiten gehören zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn das Tragen der Dienstkleidung vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist.
Ebenso gehören Körperreinigungszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm das Anlegen von Privatkleidung, das Verlassen des Betriebes und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers im Betrieb nicht zugemutet werden kann.
Der Kläger arbeitet seit Februar 2008 als vollzeitbeschäftigter Containermechaniker bei der Beklagten.
Der Kläger hat zur Verrichtung seiner Arbeit spezielle Arbeitsbekleidung zu tragen, die er jeweils vor Arbeitsbeginn in einem Umkleideraum anlegt. Nach Arbeitszeitende legt er die Arbeitsbekleidung wieder ab und lässt diese, auf Anweisung des Arbeitgebers, im Betrieb reinigen. Zudem nimmt er nach Arbeitszeitende regelmäßig eine Dusche in den dafür vorgesehenen Umkleideräumen.
Der Kläger verlangt nun von der Beklagten Vergütung dieser Umkleide- und Körperreinigungszeiten.
Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, es handle sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit.
Grundsätzlich gilt, dass zur erbrachten Arbeitsleistung im Sinne von § 611a Abs. 1 BGB nicht nur die eigentliche Tätigkeit zählt, sondern jede vom Arbeitgeber verlangte sonstige Tätigkeit oder Maßnahme, die mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung unmittelbar zusammenhängt.
Daher handelt es sich regelmäßig beim An- und Ablegen einer vom Arbeitgeber vorgeschriebenen und nur im Betrieb zu tragenden Dienstkleidung um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Das Umkleiden ist in diesem Fall ausschließlich fremdnützig.
Hinsichtlich der Körperreinigungszeiten gilt, dass diese jedenfalls dann als vergütungspflichtige Arbeitszeiten im Sinne von § 611a Abs. 1 BGB gelten, wenn sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet worden sind oder zwingende arbeitsschutzrechtliche Hygienevorschriften eine solche verlangen.
Im Übrigen können Körperreinigungszeiten zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit zählen, wenn sich der Arbeitnehmer bei seiner geschuldeten Arbeitsleistung so sehr verschmutzt, dass ihm ein Anlegen der Privatkleidung, das Verlassen des Betriebes und der Weg nach Hause ohne eine vorherige Reinigung des Körpers nicht zugemutet werden kann. Wann dies der Fall ist, ist nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu entscheiden. Maßstab ist dabei jedenfalls nicht das subjektive Empfinden des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die objektivierte Sicht eines verständigen Arbeitnehmers.
Im oben beschriebenen Fall gelang es dem Kläger leider nicht das Vorliegen der soeben beschriebenen Voraussetzungen genügend darzulegen (Quelle: BAG, 5. Senat, Urteil vom 23. April 2024 – 5 AZR 212/23).
Veröffentlicht am 23. September 2024.