Wettbewerbsrecht
Gesetzentwurf gegen Abmahnmissbrauch
Die IHK setzt sich schon seit längerer Zeit gegen den zunehmenden Abmahnmissbrauch in der Wirtschaft ein. Nun hat die Bundesregierung einen Referentenentwurf vorgestellt, welcher mehrere gesetzgeberische Maßnahmen zur Stärkung eines fairen Wettbewerbs vorsieht.
Der Gesetzentwurf sieht ein verschärftes Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz (BfJ) vor, bei dem sich Wirtschaftsverbände eintragen lassen müssen, wenn sie zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem UWG und dem UKlaG berechtig sein sollen. Hiermit soll der Schutz von Gewerbetreibenden vor missbräuchlichen Abmahnungen gestärkt werden. Gleichzeitig soll die Vertragsstrafe auf max. 1.000 Euro herabgesetzt werden.
Die Anforderungen an die Klagebefugnis der Mittbewerber und Wettbewerbsverbände sollen erhöht werden. Das heißt im Einzelnen, das die Mitbewerber tatsächlich geschäftlich tätig sein müssen und ähnliche Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen. Wettbewerbsverbände müssen sich in einer Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim BfJ eintragen lassen. Die Liste wird auf der Internetseite des BfJ in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht. Um sich in diese Liste eintragen lassen zu können muss man bereits mindestens ein Jahr im Vereinsregister eingetragen sein. Die Eintragung soll dazu dienen, eine gewisse Kontinuität und Ernsthaftigkeit zu sichern und zu gewährleisten, dass qualifizierte Wirtschaftsverbände nur ideelle und keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen. Es werden auch neue Berichtspflichten der qualifizierten Einrichtung gegenüber dem BfJ und Mitteilungspflichten von Gerichten gegenüber dem BfJ eingeführt.
Bei einem Gegenanspruch des Abgemahnten gegen den Abmahnenden kann es wie folgt aussehen: Der Gegenanspruch soll transparenter sowie vereinfachter gemacht werden, um den finanziellen Anreiz für die Abmahnung zu nehmen und stellt sicher, dass die inhaltlichen Voraussetzungen an die Abmahnungen eingehalten werden und das der Abmahnende im Voraus schon sorgfältig prüft, ob eine Zuwiderhandlung tatsächlich vorliegt. Eine Abmahnung soll dann nur in klarer und verständlicher Weise erfolgen.
Wichtig zu wissen ist auch, dass dann auf Grund der Forderung nach einer unangemessenen hohen Vertragsstrafe kein Anlass zur Klage bestehen kann.
Wichtig zu wissen ist auch, dass dann auf Grund der Forderung nach einer unangemessenen hohen Vertragsstrafe kein Anlass zur Klage bestehen kann.
Es wird prognostiziert, dass diese Vorgaben 50 Prozent der missbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht verhindern können.
Schließlich soll der fliegende Gerichtsstand abgeschafft werden. Lauterkeitsrechtliche Verstöße, gerade im Internet, sind oft nicht regional beschränkt. Dies führte bis lang dazu, dass der Kläger sich ein Gericht aussuchen konnte. Zukünftig soll auch hier dann der allgemeine Gerichtsstand als örtlich zuständig gelten. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass der Beklagte einen unzumutbaren weiten Weg zum zuständigen Gericht hat und unnötige Mehrkosten hat.