Arbeitsrecht
Arbeitsassistenz auch bei reduzierter Arbeitszeit
Das Integrationsamt muss Kosten für eine notwendige Arbeitsassistenz auch dann übernehmen, wenn eine Schwerbehinderte statt sonst 20 Wochenstunden während der Elternzeit nur zehn Stunden wöchentlich arbeitet. Die gesetzliche 15-Stunden-Grenze werde dabei nicht missachtet, so das Verwaltungsgericht Mainz.
Die Klägerin, die einen Grad der Behinderung von 100 hat und seit Oktober 2020 als Projektleiterin arbeitete, beantragte die Übernahme der Kosten für eine selbst beschaffte Arbeitsassistenz. Das Integrationsamt hatte ursprünglich ein persönliches Finanzbudget für zehn Stunden Assistenz pro Woche genehmigt. Nach einer Elternzeit ab April 2022 kehrte sie im Juni 2023 mit einer reduzierten Arbeitszeit von zehn Stunden zurück, ohne den Arbeitsvertrag (20 Stunden) zu ändern.
Im August 2023 lehnte das Integrationsamt den Antrag auf Kostenübernahme ab, da eine Förderung erst ab 15 Stunden pro Woche möglich sei. Die Klägerin wies in ihrem Widerspruch und der anschließenden Klage darauf hin, dass sie sich in Elternzeit befand und ihr Arbeitsverhältnis weiterhin gültig sei.
Die Klage der Klägerin war erfolgreich. Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf Kostenübernahme für eine selbst beschaffte Arbeitsassistenz hat. Dies ergibt sich aus § 185 Abs. 5 SGB IX, der schwerbehinderten Menschen die Übernahme von Kosten für notwendige Arbeitsassistenz zusichert. Der Beklagte hatte zunächst abgelehnt, weil die Klägerin während ihrer Elternzeit nur teilweise beschäftigt war. Das Gericht stellte jedoch fest, dass die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 20 Stunden zugrunde zu legen sei, auch wenn die tatsächliche Arbeitszeit reduziert war. Eine Reduzierung der Arbeitszeit aufgrund von Elternzeit sollte den Anspruch auf Kostenübernahme nicht beeinträchtigen.
Das Gericht betonte die Wichtigkeit, dass schwerbehinderte Menschen auch während der Elternzeit die Möglichkeit haben sollten, berufstätig zu bleiben, um nicht den Anschluss an ihren Beruf zu verlieren. Die Entscheidung beruht zudem auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz, der besagt, dass auch schwerbehinderte Menschen die Vereinbarkeit von Familie und Beruf flexibel gestalten können müssen (VG Mainz (1. Kammer), Urteil vom 10. Oktober 2024 – 1 K 140/24.MZ),
Veröffentlicht am 16. Dezember 2024.