Onlinehandel

Infos für Onlinehändler zum neuen Verpackungsgesetz

Zum 1. Januar 2019 ist der Großteil der Regelungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft getreten. Im Folgenden sollen die wichtigsten Pflichten für Online-Händler dargestellt werden.
Hervorzuheben ist die neu geschaffene Registrierungspflicht vor dem Inverkehrbringen bei der Zentralen Stelle mit Namen, Kontaktdaten etc. (§ 9 I). Die erstmalige Registrierung erfolgt über das zur Verfügung gestellte elektronische System. Die fehlende Registrierung führt hierbei zu einem Verbot des Inverkehrsbringens systembeteiligungspflichtiger Verpackungen (§ 9 V). Dabei werden sowohl die Hersteller als auch die nachfolgenden Vertreiber in die Pflicht genommen. Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Zudem trifft den Vertreiber eine Meldepflicht gegenüber der neu eingeführten Zentralen Stelle (§ 10). Alle Angaben, die im Rahmen der Systembeteiligung an das duale System mitgeteilt werden, sind ebenfalls an die Zentrale Stelle zu melden. Diese Meldung hat höchstpersönlich zu erfolgen (§ 33).
Hersteller müssen jährlich zum 15. Mai eine sogenannte Vollständigkeitserklärung elektronisch bei der Zentralen Stelle hinterlegen. Diese Erklärungen sind nicht mehr an die IHK zu richten. Ausnahmen hinsichtlich der Vollständigkeitsklärung bestehen lediglich für Bagatellmengen.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass keine Vorlizenzierung mehr möglich ist, wenn Verpackungen erstmalig durch den Händler in den Verkehr gebracht werden. Darüber hinaus besteht für Verbraucher erstmalig die Möglichkeit, die Daten der Unternehmen in einem Online-Register einzusehen. Hinsichtlich einer Systembeteiligungspflicht besteht kein Unterschied zu den bisherigen Pflichten im Rahmen der Verpackungsverordnung.
Zusammenfassend bestehen folgende vier konkreten Pflichten für einen Online-Händler:
  • Registrierungspflicht bei der Zentralen Stelle (§ 9)
  • Systembeteiligungspflicht (§ 7)
  • Meldepflicht sowohl dem Dualen System als auch der Zentralen Stelle gegenüber (§ 10)
  • Abgabe einer Vollständigkeitserklärung jährlich zum 15. Mai (§ 11)