Wettbewerbsrecht

Missbräuchliche Abmahnungen - Rechtsanwalt verurteilt

Dem verurteilten Rechtsanwalt konnte nachgewiesen werden, dass er, gemeinsam mit einem gewerblichen Händler und Ebay-Verkäufer, als dessen Bevollmächtigter, diverse andere Ebay-Verkäufer wegen angeblicher Verschleierung ihrer Unternehmereigenschaft abgemahnt hatte. Dabei ging es nur darum, Abmahngebühren von den Angeschriebenen zu generieren, wettbewerbsrechtliche Ziele wurden nicht verfolgt.
Im Vorfeld ihrer Handlungen hatten sich der Rechtsanwalt und der Händler bereits darauf geeinigt, dass durch die anwaltliche Beauftragung anfallende Rechtsanwaltsgebühren nicht verlangt werden würden, sondern vielmehr die eventuell eingehenden Gelder der abgemahnten Personen hälftig geteilt werden würden. Obwohl also dem Händler, der keine Rechtsanwaltsgebühr zahlen musste, durch die Abmahnung kein Schaden entstand, wurde diese Gebühr dennoch von den Abgemahnten eingefordert.
Der BGH verwarf die Revision gegen ein Urteil des LG Amberg als unbegründet, welches einen Rechtsanwalt wegen Betruges und versuchten Betruges zu einer auf Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt hatte.
Nach der Entscheidung des BGH ist dieses Handeln ein klassischer Fall des Rechtsmissbrauches nach § 8 Abs. 4 UWG. Der abmahnende Mandant vereinbarte mit seinem Rechtsanwalt, dass er keine Rechtsanwaltskosten zu tragen habe und er die vom Abgemahnten gezahlten Gelder mit dem Anwalt teilen werde. Darüber hinaus stellt dieser Rechtsmissbrauch hier noch einen Betrug dar. Denn der verurteilte Rechtsanwalt täuschte über die eigentliche Zielrichtung der Abmahnschreiben.
Die IHK setzt sich seit längerem gegen den immer weiter ausufernden Abmahnmissbrauch ein, unter anderem gemeinsam mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität.