Markenrecht

Markenrechtsmodernisierungs­gesetz

Am 14. Januar 2019 ist das neue Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MoMoG) in Kraft getreten. Durch das neue Markenrecht soll das Nebeneinander von nationalen Marken und Unionsmarken weiter harmonisiert und die Rechte der Markeninhaber gestärkt werden.
Neu geschaffene Markenkategorie “Gewährleistungsmarke”
Die Gewährleistungsmarke war bereits als Unionsmarke verfügbar, nunmehr kann auch in Deutschland für Gütesiegel oder Prüfzeichen markenrechtlicher Schutz erlangt werden. Diese Markenkategorie kennzeichnet sich dadurch, dass nicht die Herkunftsfunktion, sondern die Garantiefunktion im Vordergrund steht. Eine Gewährleistungsmarke ist bei der Anmeldung als solche zu bezeichnen. Sie muss geeignet sein, die Waren und Dienstleistungen, für die der Markeninhaber das Material, die Art und Weise der Herstellung, die Qualität, die Genauigkeit oder andere Eigenschaften der Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen gewährleistet, von solchen zu unterscheiden, für die keine derartige Gewährleistung besteht.
Neue Markenformen
Marken müssen nicht mehr grafisch darstellbar sein. Ausreichend ist, dass die jeweilige Marke eindeutig und klar bestimmbar ist. So können gegebenenfalls auch Hologramm, geräuschhafte Klangmarken sowie andere Markenformen in geeigneten elektronischen Formaten als Marke eingetragen werden, wenn nicht anderweitige Schutzinteressen entgegenstehen.
Ein internationaler Schutz ist jedoch ausgeschlossen, weil die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) an der zweidimensionalen grafischen Darstellung festhält.
10 Jahre Schutzdauer ab dem Anmeldetag
Die Schutzdauer für Marken, die nach in Kraft treten des Gesetzes eingetragen werden, endet zehn Jahre nach dem Anmeldetag und nicht mehr zum Ende des Monats des jeweiligen Anmeldetages.
Verfalls- bzw. Nichtigkeitsverfahren
Das bisherige Löschungsverfahren wird umbenannt. Eingeführt wird ein Verfalls- und Nich-tigkeitsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das das bisherige Löschungs-verfahren ersetzt.
Änderungen im Widerspruchsverfahren
Widerspruchsverfahren können zusammengefasst werden. Inhaber mehrerer älterer Rechte können diese nunmehr mit einem einzigen Widerspruch geltend gemacht werden. Zugleich wurden weitere Widerspruchsmöglichkeiten geschaffen. Hervorzuheben sind hierbei geschützte geographische Angaben und geschützte Ursprungsbezeichnungen. Auf Antrag beider Parteien kann eine sog. Cooling-off-Periode gewährt werden, um diesen die Verhandlungen zu erleichtern.