Recht und Steuern
Streit um Kündigung eines Triebfahrzeugführers
Wird die Kündigung auf einen Eignungs- oder Befähigungsmangel gestützt, der zu einer Störung des Arbeitsverhältnisses führt, ist die Kündigung nur verhältnismäßig, wenn der Mangel nach einer vorzunehmenden Prognose nicht in einem vertretbaren Zeitraum behoben werden kann.
In einem arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen einem Triebfahrzeugführer und einem Eisenbahnverkehrsunternehmen geht es um die Wirksamkeit einer Kündigung sowie um Ansprüche auf Herausgabe von Zusatzbescheinigungen, Zahlung von Annahmeverzugsvergütung und Erstattung von Schulungskosten.
Der Kläger, seit Dezember 2017 im Unternehmen tätig, sieht die Kündigung, ausgesprochen am 17. Mai 2021, als unrechtmäßig an. Hintergrund sind Vorfälle im März 2021, bei denen er ein "Halt“-Signal überfuhr und die Simulatorprüfungen nicht bestanden hatte. Trotz dieser Ereignisse konnte der Kläger erfolgreich an einer Nachschulung teilnehmen, was das Eisenbahn-Bundesamt bestätigte.
Das Arbeitsgericht gab dem Kündigungsschutzantrag des Klägers statt. Das Landesarbeitsgericht stellte zu Recht fest, dass die Beklagte nicht ausreichend nachweisen konnte, dass der Arbeitnehmer aufgrund fehlender Zusatzbescheinigungen dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts beruht auf der Erkenntnis, dass eine Kündigung aufgrund von Eignungsmängeln nur dann gerechtfertigt ist, wenn diese Mängel nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums behoben werden können. In diesem Fall hat die Beklagte Arbeitgeberin nicht nachgewiesen, dass eine Nachschulung des Arbeitnehmers aussichtslos war. Frühere Zweifel an seiner Eignung konnten in der Vergangenheit bereits innerhalb kurzer Zeit durch Schulungen ausgeräumt werden (Quelle: BAG (2. Senat), Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23).
Veröffentlicht am 18. Oktober 2024.