Arbeitsrecht
Leasingraten des Dienstrades bei langer Krankheit: Wer zahlt?
In einem Urteil hat das Arbeitsgericht Aachen entschieden, dass der Arbeitnehmer die Leasingraten eines Dienstrad-Leasings, das im Wege der Entgeltumwandlung finanziert wird, während des Krankengeldbezugs selbst zu tragen hat.
Arbeitgeber wollen zunehmend alternative Verkehrsmittel ihren Arbeitnehmern anbieten. Dazu gehören vermehrt auch E-Bikes.
In vorliegendem Fall war die Arbeitgeberin Leasingnehmerin für zwei Fahrräder, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des sog. „JobRad-Modells“ zur Nutzung überlassen wurden. Die Leasingraten wurden durch eine Entgeltumwandlung vom monatlichen Bruttoarbeitsentgelt abgezogen. Für die Zeit, in der der der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankte und von der Krankenversicherung Krankengeld bezog, zahlte die Arbeitgeberin keinen Beitrag zur Leasingrate. Als der Arbeitnehmer seine Tätigkeit wieder aufnahm, zog die Arbeitgeberin die inzwischen angefallenen Leasingraten von der nächsten Entgeltzahlung ab.
In dem sich anschließenden Klageverfahren entschied das Arbeitsgericht Aachen: Die Arbeitgeberin war berechtigt, im Rahmen einer Aufrechnung die Leasingraten von Arbeitnehmer zu fordern. Der Abschluss eines Leasingvertrags gehe auf Initiative des Arbeitnehmers zurück. Die Zahlungspflicht des Arbeitnehmers bestehe auch bei entgeltfreien Beschäftigungszeiten, wie dem Bezug von Krankengeld. Denn auch während der Arbeitsunfähigkeit bleibe das Fahrrad im Besitz des Arbeitnehmers und es bestehe so die Nutzungsmöglichkeit fort. Es sei nur das unmittelbare Austauschverhältnis von Leistung (Nutzung des Fahrrades) und Gegenleistung (Zahlung der Leasingrate) entscheidend (ArbG Aachen Urteil vom 2. September 2023 – Az. 8 Ca 2199/22).
Veröffentlicht am 9. November 2023