Arbeitsrecht

Arbeitszeugnis: Weglassen der Dankesformel unzulässig

Auch bei mehrmaligen nervigen Änderungswünschen des Arbeitnehmers hinsichtlich des Arbeitszeugnisses, darf der Arbeitgeber, die zuvor enthaltenen Dankes- und Wunschformulierungen am Schluss nicht nachträglich streichen.
Grundsätzlich ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, ein Arbeitszeugnis mit einer Schlussformel zu versehen, in der er dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht.
War diese allerdings bereits im Zeugnis erhalten und begehrt der Arbeitnehmer eine mehrfache Abänderung des Zeugnisses, darf der Arbeitgeber die Dankesformel nicht aus erzieherischen Gründen aus einem Arbeitszeugnis streichen. Das Maßregelungsverbot aus § 612a BGB verbietet die Benachteiligung des Arbeitnehmers, der seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Die verfassungsrechtlich geschützte Meinungsfreiheit des Arbeitgebers ist zwar bei der Auslegung des § 612a BGB zu berücksichtigen, gibt ihm aber nicht das Recht, die berechtigte Remonstration des Arbeitnehmers zum Anlass zu nehmen, das Arbeitszeugnis zu dessen Nachteil zu ändern, so das Bundesarbeitsgericht (BAG Versäumnisurteil v. 6. Juni 2023 – 9 AZR 272/22).
Veröffentlicht am 24. Oktober 2023