07.11.2023

Mauterweiterung für Fahrzeuge über 3,5 t

Ab dem 1. Juli 2024 werden alle Kraftfahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bei der Benutzung von Bundesfernstraßen mautpflichtig.
Diese Maut umfasst dabei alle gewerblich eingesetzten Fahrzeuge für den Gütertransport und gilt dabei für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 3,5t zulässiger Gesamtmasse. In der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) werden die Begrifflichkeiten "zulässiges Gesamtgewicht" (zGG) und "zulässige Gesamtmasse" (zGM) synonym verwendet. Eine weitere Bezeichnung lautet "technisch zulässige Gesamtmasse" und ist in den Fahrzeugpapieren unter dem Buchstaben F.1 eingetragen.  
Bei der LKW-Maut berechnet sich das zulässige Gesamtgewicht aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Einzelfahrzeuge, wobei hier Stütz-, Sattel- und Aufliegelasten nicht berücksichtigt werden.

Befreiungen von der Mautpflicht

Es gelten folgende Befreiungen von der Mautpflicht für:  
  • Elektrisch betriebene Fahrzeuge nach §2 Nummer 1 Elektromobilitätsgesetz reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbaren Hybridfahrzeugen sowie Brennstoffzellenfahrzeuge, ebenso E-Lastwagen, die batterieelektrisch betrieben werden
  • Wasserstoff betriebene (emissionsfreie) Fahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025. Danach sollen lediglich ein um 75 % reduzierter Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten sowie Teilsätze für die Luftverschmutzung und Lärmbelastung entrichtet werden

gesetzliche Befreiungen

Gesetzliche Befreiungen gemäß §1 Absatz 2 des Bundesfernstraßenmautgesetzes (BFStrMG)  
  • Busse, Wohnwagen sowie Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, des Zivil- & Katastrophenschutzes, der Feuerwehr und anderer Notdienste und des Bundes sind von der Maut befreit.
  • Fahrzeuge, die ausschließlich für den Straßenunterhaltungs- und Betriebsdienst (einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst) genutzt werden
  • Fahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes
  • Fahrzeuge, die von gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen für den Transport von humanitären Hilfsgütern genutzt werden
  • Land- & forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß §2 Absatz 1 Nummer 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) sowie die damit verbundenen Leerfahrten

Aktueller Stand der Ausnahmeregelung für Handwerkerfahrzeuge

In der Richtlinie 2022/362 des Europäischen Parlaments) wurde unter anderem vereinbart, dass die einzelnen Mitgliedsländer über die Handwerkerausnahme entscheiden. In Deutschland soll auch im Jahr 2024 diese Befreiung weiter bestehen bleiben, sofern es sich um Fahrten nach der Richtlinie 2022/362 handelt.