Zweijährige Übergangszeit

Novelle der EU-Abfall-verbringungsverordnung veröffentlicht

Alle Abfalltransporte, bei denen Staatsgrenzen überschritten werden, unterliegen der EU-Abfallverbringungsverordnung, also sowohl Transporte zwischen EU-Staaten als auch Importe in oder Exporte aus der EU. Diese Verordnung wurde novelliert und am 30.04.2024 veröffentlicht.
Die neue Verordnung (EU) 2024/1157 vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen (Link zum EU-Amtsblatt) wird nach einer zweijährigen Übergangsfrist, d. h. am 21. Mai 2026, die bisherige Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 komplett ablösen. Bis dahin gilt das bisherige Recht (mit einigen Sonderregelungen bzw. abweichenden Übergangszeiten).
Mit der neuen Verordnung werden sowohl die Regelungen zu Abfällen aus der „Gelben Liste“ als auch zu Abfällen aus der „Grünen Liste“ präzisiert und in Teilen verschärft. Artikel 18 zur „Grünen Liste“ wird dadurch deutlich umfangreicher. Außerdem werden Kunststoffabfallexporte in Nicht-OECD-Staaten (Abfallcode B3011) ab 21.11.2026 verboten, um eine stoffliche Verwertung innerhalb der EU zu fördern.
Eine wichtige Neuerung stellt die Einführung von elektronischen Begleitdokumenten (sowohl „Grüne Liste“ als auch „Gelbe Liste“) ab 21.05.2026 dar. Details hierzu muss die EU-Kommission bis 21.05.2025 festlegen.
Eine gut lesbare und strukturierte Übersicht über die kommenden Änderungen infolge der neuen Verordnung hat die SAM mbh (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH) veröffentlicht. Sie ist auf der SAM-Homepage in Form einer 14-seitigen pdf-Datei zu finden (hier ganz unten auf der Seite: Abfallverbringung | SAM GmbH RLP (sam-rlp.de) )