Kennzeichnung Einwegkunststoffartikel
Kennzeichnungsvorgaben für bestimmte Einwegkunststoffartikel
Im Zusammenhang mit der Einwegkunststoffrichtlinie der EU („SUP-Richtlinie 2019/904,(„single used plastics“)) hat die EU-Kommission eine Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151) zu den genauen Kennzeichnungspflichten der betroffenen Einwegkunststoffartikel erlassen.
Welche Artikel sind betroffen?
Betroffen sind die in Anhang D der genannten Einwegkunststoffe, also die folgenden:
„1. Hygieneeinlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren;
2. Feuchttücher, d. h. getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege;
3. Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vertrieben werden;
4. Getränkebecher.“
Wie ist zu kennzeichnen?
Die Kennzeichnung ist entweder auf dem Produkt oder auf dessen Verpackung gut lesbar und unauslöschlich anzubringen. Die entsprechenden Piktogramme wurden Anfang März 2021 von der EU-Kommission hier veröffentlicht und können heruntergeladen werden.
Umsetzung in Deutschland
In Deutschland wird diese Kennzeichnungspflicht mit der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung – EWKKennzV umgesetzt.
Leitlinien
Der Anwendungsbereich der SUP-Richtlinie ist leider nicht ganz eindeutig formuliert, insbesondere aufgrund der dortigen Definition für „Einwegkunststoffartikel“: „ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehender Artikel ,….“
Deshalb wurde in der Richtlinie festgelegt, dass die EU-Kommission hierzu Leitlinien erlässt.
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