ElektroG
Klarstellungen zum Anwendungsbereich des ElektroG
Die Stiftung EAR hat jüngst zwei Meldungen veröffentlicht, in denen es jeweils darum geht, ob Produkte direkt unter das Gesetz fallen.
1. Unterscheidung zwischen Geräten und Bauteilen
In dieser Meldung vom 13.06.2019 wird über die Jahrestagung des Netzwerks der nationalen Register (EWRN) berichtet. Dort wurde u.a. ein Leitfaden verabschiedet, mit dem der Unterschied zwischen „End-Geräten“ und „Komponenten/Bauteilen“ verdeutlicht werden soll. Denn Hersteller und Importeure von Geräten sind zur Registrierung verpflichtet, die Hersteller und Importeure nur von Bauteilen dagegen nicht.
Der Leitfaden liegt aktuell nur in englischer Sprache vor, wird aber durch Fotobeispiele verständlich. So haben betroffene Geräte jeweils einen direkten Nutzen für Endkunden, z.B. Steckdosen zum Einbauen oder Kabel mit Steckern an jedem Ende. Bei Grenzfällen wie z.B. Leiterplatten soll danach unterschieden werden, ob sie (z.B. hinsichtlich Verpackung, Anleitung, Stückzahl) entweder für andere Produzenten oder aber für Nutzer vorgesehen sind. Der Leitfaden ist über folgenden Link zu finden: Datei des EWRN.
Aus der Meldung geht außerdem hervor, dass im Zuge der anstehenden „kleinen“ Novelle des ElektroG die Kennzeichnungspflicht mit der „durchgestrichenen Tonne“ in Deutschland evtl. auch auf gewerblich genutzte Geräte ausgedehnt werden könnte. Denn in vielen EU-Staaten gilt diese bereits für alle ElektroG-Geräte.
2. E-Scooter fallen weiterhin unter das ElektroG
In der Meldung vom 17.06.2019 wird darauf hingewiesen, dass E-Scooter wie bisher unter das ElektroG fallen, da sie keine Typgenehmigung benötigen. Im Vergleich dazu sind Verkehrsmittel, die eine Typgenehmigung benötigen, vom Geltungsbereich des ElektroG ausgenommen.
Durch die am 15.06.2019 in Kraft getretene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) ändert sich an diesem Sachverhalt nichts.
Denn der Begriff Typgenehmigung im ElektroG bezieht sich auf Fahrzeuge, die unter die Verordnung (EU) 168/2013 fallen. Ausdrücklich von jener Verordnung ausgenommen sind Elektroroller ohne Sitzplatz. Daher benötigen E-Scooter keine (EU-)Typgenehmigung. Die Genehmigungspflicht in der eKFV – sprich die allgemeine Betriebserlaubnis bzw. Einzelbetriebserlaubnis – ist keine Typgenehmigung im Sinne des ElektroG.
Hersteller müssen ihre Elektroroller, also E-Scooter ohne Sitz, in der Regel als Großgeräte in der Kategorie 4 des ElektroG registrieren. Bei der Mengenmeldung ist dann das Akkugewicht abzuziehen.
Defekte E-Scooter können bei kommunalen Wertstoffhöfen oder bei Kauf eines neuen auch in größeren Elektro-Handels-Unternehmen kostenlos abgegeben werden. Lässt sich der Akku vom E-Scooter trennen, sollte er als Industriebatterie entsorgt werden, z. B. beim E-Scooter-Händler, sofern dieser auch Ersatz-Akkus anbietet. Kommunale Sammelstellen nehmen derartige Industrie-Akkus nur teilweise zurück, da sie dazu nicht verpflichtet sind.