BattG
Änderungen im Batteriegesetz
Am 9.11.2020 wurde die Novelle des Batteriegesetzes verkündet, die am 01.01.2021 in Kraft getreten ist. Sie umfasste aus der Sicht von Unternehmen (als Inverkehrbringer und/oder als Nutzer von Batterien) folgende Änderungen:
§ 2 Begriffsbestimmungen
In § 2 wurden die Definitionen des Herstellers und des Vertreibers leicht angepasst sowie Definitionen für freiwillige Rücknahmestellen (nur für Gerätebatterien) sowie zur Recyclingeffizienz neu aufgenommen. Unverändert blieb die Definition der Verwertungsquote; dagegen wurde die bisherige Definition der Sammelquote in aktualisierter Form in § 16 verschoben.
Unverändert blieben auch die Definitionen der Geräte-, Industrie- und Fahrzeugbatterien, obwohl es hierzu im Gesetzgebungsverfahren von vielen Seiten Änderungsvorschläge gab. Damit gelten z. B. Akkus von „E-Bikes“ weiterhin als „Industriebatterien“.
Neu definiert wurde (analog zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz) der im Inland ansässige Bevollmächtigte, der den nur im Ausland ansässigen Hersteller in Deutschland vertreten kann.
§ 4 Registrierung der Hersteller
Mit dem neuen § 4 wurde die bisherige Anzeigepflicht beim Umweltbundesamt durch eine Registrierungspflicht bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register ersetzt. Außerdem wurde (hier und in anderen Gesetzespassagen) klargestellt, dass die Herstellerpflichten ggf. durch den Bevollmächtigten erfüllt werden müssen. Aufgelistet werden die notwendigen Detail-Angaben für die Registrierung; die inhaltlich vergleichbare bisherige „Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes vom 12. November 2009“ wurde damit integriert bzw. formal aufgehoben.
§ 5 Rücknahmepflichten der Hersteller
In § 5 wurde eingefügt, dass das Recht auf unentgeltliche Rückgabe an die Hersteller nicht nur für Vertreiber und öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, sondern auch für freiwillige Rücknahmestellen gilt.
§ 6 wurde ersatzlos gestrichen, da es kein „Gemeinsames Rücknahmesystem“ mehr gibt. Damit entfiel allerdings auch die theoretische Option, dass ein solches „gemeinsames“ System (ohne erneute Rechtsänderung) wieder geschaffen werden könnte.
§ 7 Rücknahmesysteme der Hersteller
§ 7 enthielt bisher die Anforderungen an „herstellereigene“ Rücknahmesysteme für Gerätebatterien. Dieser wurde neu formuliert, aber weist viele Ähnlichkeiten zu den bisherigen Regelungen auf. Laut Absatz 1 muss theoretisch jeder Hersteller ein separates System einrichten, doch laut Absatz 3 ist ein Zusammenwirken wie bisher möglich. Insoweit bleibt es voraussichtlich auf absehbare Zeit bei einer einstelligen Anzahl derartiger Systeme. Absatz 2 enthält die umfangreichen Anforderungen an solche Systeme, deren Einhaltung jeweils Voraussetzung für die notwendige Genehmigung ist.
Für Geräte-Nutzer ist hier von Bedeutung, dass freiwillige Rücknahmestellen hier – neu - mehrfach im gleichen Satz wie Vertreiber, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger usw. genannt werden, also die gleichen Rechte gegenüber den Systembetreibern erhalten. Systeme müssen:
- unentgeltliche Rücknahme (offenbar: auf Anfrage hin) anbieten
- bei den (daraufhin) ihnen angeschlossenen Rücknahmestellen flächendeckend Rücknahme gewährleisten
- unentgeltlich geeignete Sammel- bzw. Transportbehälter zur Verfügung stellen
- die von den angeschlossenen Rücknahmestellen bereitgestellten Geräte-Altbatterien, unabhängig von ihrer Beschaffenheit, Art, Marke oder Herkunft, innerhalb von 15 Werktagen unentgeltlich abholen, sobald
a) Vertreiber und freiwillige Rücknahmestellen eine Abholmasse von 90 Kilogramm erreicht und gemeldet haben und
b) öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Behandlungsanlagen nach § 12 Absatz 1
und 2 eine Abholmasse von 180 Kilogramm erreicht und gemeldet haben,
- sofern keine geringere Abholmasse vereinbart ist.
- Bei der Festlegung der Abholmassen zwischen dem Rücknahmesystem und der angeschlossenen Rücknahmestelle sind die Lagerkapazität und die Gefährlichkeit der Lagerung von Geräte-Altbatterien zu berücksichtigen.
- Erreicht ein Vertreiber in einem Kalenderjahr die geforderte Abholmasse nicht, so kann er vom Rücknahmesystem dennoch die einmalige Abholung der zurückgenommenen Altbatterien fordern.
Neu sind im Vergleich zur alten Rechtslage neben der Gleichstellung der freiwilligen Rücknahmestellen damit die oben erwähnte 15-Tages-Frist, die 90- bzw. 180-kg-Regelung sowie die mindestens einmal jährliche Abholung.
§ 7 enthält darüber hinaus weitere Detail-Anforderungen an die Systeme; ein zusätzlicher neuer § 7a verpflichtet sie zur „ökologischen Gestaltung ihrer Beiträge“ (Gehalt an gefährlichen Stoffen, Recyclingfähigkeit etc.). Speziell dieser § 7a gilt erst ab Anfang 2023.
In § 8 (Rücknahme von Fahrzeug- und Industriebatterien) wurden kleinere Klarstellungen vorgenommen.
§ 9 Pflichten der Vertreiber
Unverändert blieben in § 9 Abs. 1 die Rücknahmepflichten aller Vertreiber für die von ihnen vertriebenen Batterie-Arten.
Im aktualisierten Absatz 2 wird die Weitergabe der von den Vertreibern gesammelten Geräte-Altbatterien an eins der genehmigten Rücknahmesysteme geregelt, an das sie sich jeweils mindestens ein Jahr binden müssen.
Im Absatz 3 zu Fahrzeug- und Industriebatterien wurde – quasi indirekt – klargestellt, dass Vertreiber Industriebatterien nicht an öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger weitergeben können bzw. Letztgenannte nicht zur Annahme verpflichtet sind.
§ 11 Pflichten des Endnutzers
In § 11 wurde Absatz 2 aktualisiert und verkürzt zu: „Geräte-Altbatterien werden ausschließlich über Rücknahmestellen, die den Rücknahmesystemen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 angeschlossen sind, erfasst.“ Damit entfiel der bisherige zweite Satz in Absatz 2, wonach Unternehmen mit einem Rücknahmesystem abweichende Vereinbarungen über Art und Ort der Rückgabe treffen konnten. Vergleichbare Formulierungen finden sich nun im oben teilweise zitierten neuen § 7 sowie in dem nachfolgend zitierten neuen § 13a.
§ 13a Mitwirkung von freiwilligen Rücknahmestellen
§ 13 a wurde neu eingefügt, er lautet wie folgt: „Freiwillige Rücknahmestellen haben die anfallenden und zurückgenommenen Geräte-Altbatterien einem Rücknahmesystem nach § 7 Absatz 1 Satz 1 zu überlassen. Die Bindung an ein Rücknahmesystem erfolgt für mindestens zwölf Monate.
Eine Kündigung ist nur zulässig bis drei Monate vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder, falls keine Laufzeit vereinbart ist, bis drei Monate vor Ablauf der zwölf Monate. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten oder keine Kündigung erklärt, verlängert sich die Laufzeit um mindestens zwölf weitere Monate.
Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern die Genehmigung des Rücknahmesystems während der Laufzeit entfällt. In der Vereinbarung mit dem jeweiligen Rücknahmesystem sind mindestens Regelungen zur Art und zum Ort der Rückgabe zu treffen.“
§ 16 Sammelziel
Mit § 16 wird jedes Gerätebatterien-Sammelsystem verpflichtet, eine Sammelquote von min. 50 % zu erreichen; zur Berechnung werden einige Details festgelegt. Umstritten war im Gesetzgebungsverfahren u. a. die Berechnungsweise bei Wechsel von Herstellern zu anderen Systemen. Hierzu wurde nun definiert, dass die in Verkehr gebrachte Masse an Gerätebatterien bei der Berechnung der Sammelquote erst ab dem Zeitpunkt des Wechsels dem neuen Rücknahmesystem zugerechnet wird.
§ 18 Hinweis- und Informationspflichten
Unverändert blieb in § 18 der Absatz 1, der die Vertreiber (auch Versandhändler) zu diversen gut sichtbaren Hinweisen an die Kunden verpflichtet.
In Absatz 2 wurden die Informationspflichten der Hersteller etwas ausgeweitet, u. a. zu Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen Batterien.
Neu gefasst wurden die Absätze 3 und 4, die bisher vor allem Informationskampagnen des früheren Gemeinsamen Rücknahmesystems betrafen. Stattdessen wurden nun alle Rücknahmesysteme für Gerätebatterien verpflichtet, hierfür gemeinsam einen Dritten zu beauftragen und die diesem entstehende Kosten gemäß ihren Marktanteilen zu tragen. An den weiteren Detailregelungen wird deutlich, dass als beauftragter Dritter die Stiftung Elektro-Altgeräte-Register vorgesehen ist.
Laut Absatz 4 müssen die Rücknahmesysteme eine gemeinsame einheitliche Kennzeichnung für Rücknahmestellen entwerfen, diese den Rücknahmestellen unentgeltlich zur Verfügung stellen und bei den Rücknahmestellen dauerhaft für deren Nutzung werben. Auch diese Aufgabe kann der erwähnte Dritte übernehmen.
Umweltbundesamt und Stiftung EAR
Mit den neu formulierten § 19 bis § 25 wurden die Rechte und Pflichten des Umweltbundesamts als zuständiger Behörde formuliert und die geplante Beleihung der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR) ermöglicht.
§ 26 erlaubt wie der bisherige § 19 eine Beauftragung Dritter. Außerdem wurde hier festgelegt, dass Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, einen Bevollmächtigten mit der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen beauftragen können (also nicht müssen).
Mit § 29 wurden die Bußgeldvorschriften und mit § 31 die Übergangsvorschriften aktualisiert:
- Laut § 31 Abs. 2 erhalten Hersteller, die bis Ende 2020 ihre bisherige Tätigkeit beim Umweltbundesamt angezeigt hatten, eine einjährige Übergangsfrist bis Ende 2021, um sich stattdessen bei Stiftung EAR zu registrieren. Diese 12-Monats-Frist gilt nur, sofern sich nicht schon zuvor gegenüber den angezeigten Angaben Änderungen ergeben.
- Laut § 31 Abs. 4 gilt auch für bisher genehmigte Rücknahmesysteme eine einjährige Übergangsfrist
Zeitgleich zur vorgestellten Novelle des Batteriegesetzes wurden im Elektro- und Elektronikgerätegesetz einige Sätze aufgenommen, die es ermöglichen, dass die Stiftung EAR auch gemäß Batteriegesetz mit den Aufgaben „beliehen“ werden kann.