Abfallverbringung
EuGH konkretisiert Einordnung bei Elektrogeräten
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Juli 2019 geurteilt, dass es bei der Einstufung defekter elektrischer bzw. elektronischer Geräte als Abfall im Rahmen der Abfallverbringungsverordnung ((EG) 1013/2006) und der EU-Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) entscheidend auf die Wahrscheinlichkeit der anschließenden Wiederverwendung ankommt.
Er stellt in seinem Urteil fest, dass es sich beim Export “ (…) zurückgegebener elektrischer und elektronischer Geräte (…) in einen Drittstaat“ um eine Abfallverbringung handelt, wenn “deren Funktionsfähigkeit zuvor nicht festgestellt wurde oder die Geräte nicht angemessen gegen Transportschäden geschützt sind.“
Hintergrund ist Art. 3 Nr. 1 der Abfallrahmenrichtlinie, wonach als Abfall jeder Stoff oder Gegenstand gilt, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Hierzu, so der EuGH, seien im Einzelfall sämtliche Umstände zu prüfen - so auch der “Grad der Wahrscheinlichkeit der Wiederverwendung“. Letztlich, so die Richter, müsse dabei “die Wiederverwendung des fraglichen Gegenstands oder Stoffes nicht nur möglich, sondern gewiss“ sein, um eine Einstufung als Abfall und die damit verbundenen Verpflichtungen zu vermeiden.
Im konkreten Fall ging es um elektrische Wasserkocher, Dampfbügeleisen, Rasierapparate und Ventilatoren, die ein Unternehmen nach Tansania exportierte. Die Geräte waren nur zum Teil originalverpackt, teilweise auch defekt. Bei ungeöffnet originalverpackten Waren könne laut EuGH deren Funktionsfähigkeit vermutet werden. Bei zurückgegebenen elektrischen Geräten hingegen müsse zunächst deren zweckgemäße Funktionsfähigkeit bzw. Reparaturnotwendigkeit zum späteren Verkauf geprüft werden. Eine fehlende Funktionsfähigkeit führe zur Einordnung als Abfall, da bereits “die Gewissheit der tatsächlichen Reparatur“ fehle - unabhängig von den Reparaturkosten.
In Konsequenz müssen Unternehmen vor dem Export nicht funktionsfähiger elektrischer bzw. elektronischer Geräte in Drittstaaten – vor dem Hintergrund der zu belegenden Möglichkeit und Gewissheit der Wiederverwendung - eine vorherige Kontrolle und gegebenenfalls Reparatur durchführen, sollen die Waren nicht als Abfall gelten. Darüber hinaus muss die Funktionsfähigkeit der Geräte bei geplanter Verbringung durch eine “geeignete angemessene Verpackung gegen Transportschäden geschützt“ werden. Ansonsten sei davon auszugehen, dass sich der Besitzer der Geräte entledigen wolle, so die Richter.