Österreich

Bevollmächtigungsregelung für Verpackungen in Österreich

In Österreich gilt seit dem 01.01.2023 eine Bevollmächtigungspflicht für ausländische Versandhändler, Fernabsatzhändler und Onlinehändler, die an Endkunden in Österreich liefern und keinen Sitz oder Niederlassung in Österreich unterhalten. Demnach müssen diese für in Österreich in Verkehr gebrachte Verpackungen und Einwegkunststoffprodukte einen Bevollmächtigten bestellen. Dieser ist für die Erfüllung der Verpflichtungen des ausländischen Versandhändlers für Verpackungen in Österreich verantwortlich.

B2B-Bereich

  • Österreichische Importeure von Waren in Verpackung sind als Primärverpflichtete verantwortlich für die Lizenzierung der importierten Verpackungen
  • Exporteure aus dem EU-Ausland können jedoch die Verpackungen bei einem österreichischen Sammel- und Verwertungssystem vorlizenzieren, wenn dies vom Importeur verlangt wird
    • Dazu benötigt der Exporteur zwingend einen Bevollmächtigten für ausländische Personen
  • Eine Besonderheit im B2B-Bereich betrifft Drittlands-Unternehmen, diese haben gesetzlich keine Möglichkeit einen Bevollmächtigten in Österreich zu bestellen

B2C-Bereich

  • Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für alle ausländische Versandhändler, die Verpackungen an österreichische Endverbraucher versenden
Hinweis: Neben Verpackungen und Einwegkunststoffprodukten, gelten diese Bestimmungen auch sinngemäß für Elektro- und Elektronikgeräte und Batterien.

Voraussetzungen für einen Bevollmächtigten

  • Bevollmächtigte ist eine natürliche oder juristische Person mit Sitz in Österreich
  • Vorhandensein einer inländischen Zustelladresse
  • Einhaltung der österreichischen Verwaltungsvorschriften (§ 9 VStG)

Bestellung eines Bevollmächtigten

  • Erfolgt durch eine notariell beglaubigte Vollmacht in deutscher oder englischer Sprache, die folgendes beinhaltet:
    • Umfang der Bevollmächtigung sowie die jeweilige Sammelkategorie
    • Ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person zu übernehmen
    • Vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden
  • Der Notar muss in seiner Beglaubigungsklausel die Vertretungsbefugnis der/s Unterzeichnenden am Tag der Unterzeichnung bestätigen (in Deutsch oder Englisch)
Achtung: Eine deutsche GbR kann aus verwaltungsstrafrechtlichen Gründen nicht als Verpflichteter registriert werden! Hier muss die notariell beglaubigte Vollmacht auf den Namen eines einzelnen Gesellschafters ausgestellt sein.

Hier erhalten Sie z.B. Unterstützung

Die Deutsche Auslandshandelskammer in Österreich (AHK) bietet Versandhändlern und Unternehmen ohne Sitz in Österreich an, im Rahmen einer jährlichen Pauschale (abhängig von den Verpackungsmengen) als Bevollmächtigter für Verpackungen in Österreich zu agieren. Die AHK kann dabei alle Verpflichtungen für Verpackungen in Österreich übernehmen, für Ihre individuell in Verkehr gebrachten Verpackungen Vergleiche bei Lizenzierungstarifen oder die gesetzlichen Meldungen durchführen.
Unter folgendem Link können Sie die Kollegen der AHK kontaktieren und ein unverbindliches Angebot anfordern: https://oesterreich.ahk.de/dienstleistungen/umweltreporting-compliance/bevollmaechtigter-verpackungen-in-oesterreich

Quelle: DIHK