Güterkraftverkehr
Rechtliche Grundlage
Wer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) entgeltlich oder geschäftsmäßig Güter mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger, ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben befördert, muss im Besitz einer Güterkraftverkehrserlaubnis sein.
Achtung:
Die Markt- und Berufszugangsregeln haben sich seit 21. Mai 2022 geändert.
Ab diesem Zeitpunkt werden diejenigen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordungen (EG) 1071/2009 und (EG) 1072/2009 einbezogen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen durchführen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreiten. Dies bedeutet, dass diese Unternehmen fortan auch eine Fachkundeprüfung ablegen müssen.
Achtung:
Die Markt- und Berufszugangsregeln haben sich seit 21. Mai 2022 geändert.
Ab diesem Zeitpunkt werden diejenigen Unternehmen in den Anwendungsbereich der Verordungen (EG) 1071/2009 und (EG) 1072/2009 einbezogen, die grenzüberschreitende Transporte mit Fahrzeugen durchführen, deren zulässige Gesamtmasse 2,5 t überschreiten. Dies bedeutet, dass diese Unternehmen fortan auch eine Fachkundeprüfung ablegen müssen.
Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist der Güterverkehr auf der Straße. In Deutschland unterliegt er dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Er wird mit Kraftfahrzeugen wie zum Beispiel LKW über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht, sowohl national als auch international mit allen Arten von Gütern durchgeführt. Seit dem 4. Dezember 2011 gilt dafür die Verordnung (EG) 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers.
Der Güterkraftverkehr wird in die folgenden Bereiche unterteilt:
Die ersten Vorläufer des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG) wurden bereits 1925 in Kraft gesetzt und dienten dem Schutz der staatlichen Eisenbahn vor Wettbewerbern. Dieses Gesetz wurde des Öfteren verändert und angepasst, bis 1952 das GüKG eingeführt wurde, welches die Nachkriegszeit prägen sollte. In den folgenden Jahren wurde das GüKG immer wieder den Markterfordernissen angepasst. Um der europäischen Marktordnung gerecht zu werden, wurde es schließlich am 1. Juli 1998 komplett erneuert.
Zum 04.12.2011 hin wurde eine Änderung im GüKG eingeführt, die weitreichende Folgen hatte. Das GüKG verweist bezüglich des Marktzugangs und der Verantwortlichkeit auf die EU-Verordnung 1071/2009 und führt den Begriff des Verkehrsleiters ein. Die Marktvoraussetzungen werden also nicht mehr direkt durch das GüKG festgesetzt, sondern durch die Verordnungen 1071/2009 und 1072/2009.
Seit dem 4. Dezember 2011 sieht der engere Rechtsrahmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs in Deutschland wie folgt aus:
EU-Recht
- Berufszugangsverordnung Nr. 1071/2009
- Marktzugangsverordnung Nr. 1072/2009
- Verordnung (EU) 2016/403 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG)
Nr. 1071/2009 in Bezug auf die Einstufung schwerwiegender Verstöße gegen die Unionsvorschriften
Nationales Recht
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
- Berufszugangsverordnung (GBZugV)
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)
- Durchführungsverordnung zur Verkehrsunternehmensdatei (VUDat-DV)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift (GüKVwV)
Verkehrsleiter
- Was versteht man unter einem Verkehrsleiter und welche Anforderungen werden an ihn gestellt? (Nr. 3948352)
- Ist der Unternehmer verpflichtet einen Stellvertreter zu benennen? (Nr. 4096488)
- Welche Anforderungen werden an eine ordnungsgemäße Niederlassung gestellt? (Nr. 4071430)
- Wie erfolgt die Benennung eines Verkehrsleiters ? (Nr. 4039934)
- Welche Verstöße führen in der Regel zum Verlust der persönlichen Zuverlässigkeit? (Nr. 3978924)
Allgemeines zum Güterkraftverkehr
- Welche Beförderungen sind von den Vorschriften des GüKG freigestellt? (Nr. 3947210)
- Welche Versicherungspflichten bestehen für den Unternehmer? (Nr. 4014016)
- Welche Mitführungs- und Aushändigungspflichten sind zu beachten? (Nr. 3951010)
- Welche Pflichten bestehen für den Einbau von Fahrtenschreibern? (Nr. 4898730)
- Was regelt die CMR? (Nr. 4869960)
- Güterkraftrechtliche Vorschriften: mitzuführende Unterlagen (Nr. 4544952)
- Wie ist das Genehmigungsverfahren für Großraum- und Schwerverkehr geregelt? (Nr. 4051390)
- Wer haftet im Güterkraftverkehr? (Nr. 4482480)
- Welche Abmessung und Gewichte sind zu beachten? (Nr. 4539220)
- Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten? (Nr. 4539414)
- Wie ist das Ausnahmegenehmigungsverfahren beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot geregelt? (Nr. 4034404)
Lizenz: Welche Genehmigungsvoraussetzungen müssen erbracht werden?
Schulung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Sie können wählen zwischen der eigenen Prüfungsvorbereitung oder der Schulung bei einem entsprechenden Veranstalter.
Prüfung
Gesetze und Verordnungen
- Berufszugangsverordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Link: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0051:0071:DE:PDF)
- Marktzugangsverordnung (EG) Nr. 1072/2009 (Link: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2009:300:0072:0087:DE:PDF)
- Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:31996L0071&from=DE)
- Verordnung (EG) Nr. 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A02006R0561-20150302)
- Verordnung (EU) Nr. 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0165&from=DE)
- AETR (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:21978A0408(01)&from=EN)
- ATP (Link: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/text.xav?SID=&tf=xaver.component.Text_0&tocf=&qmf=&hlf=xaver.component.Hitlist_0&bk=bgbl&start=%2F%2F*%5B%40node_id%3D%27688131%27%5D&skin=pdf&tlevel=-2&nohist=1)
- Fahrpersonalgesetz (FPersG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/fahrpersstg/FPersG.pdf)
- Fahrpersonalverordnung (FPersV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/fpersv/FPersV.pdf)
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg/ArbZG.pdf)
- Berufszugangsverordnung (GBZugV) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/gbzugv_2011/GBZugV.pdf)
- Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kgrkabotagev_2012/G%C3%BCKGrKabotageV.pdf)
- Durchführungsverordnung zur Verkehrsunternehmensdatei (VUDat-DV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/vudat-dv/BJNR312600011.html)
- Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV) (Link: http://www.gesetze-im-internet.de/g_kkostv_1998/G%C3%BCKKostV_1998.pdf)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift (GüKVwV) (Link: http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_09112012_737223.htm)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/StVG.pdf)
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf)
- Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/g_kg_1998/G%C3%BCKG.pdf)
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/StVZO.pdf)
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/FZV.pdf)
- Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge (LKWÜberlStVAusnV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/LKW%C3%9CberlStVAusnV.pdf)
- Tierschutztransport-Verordnung (TierSchTrV) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschtrv_2009/TierSchTrV.pdf)
- TIR-Übereinkommen (Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009D0477&qid=1687872616139)
Hinweis:
Dieser Artikel ist eine Zusammenfassung der rechtlichen Grundlagen, enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl der Artikel mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
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