Welche Lenk- und Ruhezeiten sind zu beachten?

Lenkzeitunterbrechung
  • Nach spätestens 4 ½ Stunden mindestens 45 Minuten.
  • Aufteilungsmöglichkeiten in 2 Abschnitte von mindestens
    1 x 15 Minuten gefolgt von mindestens 1 x 30 Minuten.
Tägliche Lenkzeit
  • Höchstens 9 Stunden.
  • Erhöhung maximal 2 x wöchentlich auf 10 Stunden möglich.
Tägliche Ruhezeit
  • Mindestens 11 Stunden.
  • Verkürzung höchstens 3 x zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten auf 9 Stunden möglich (keine Ausgleichsvorschrift).
  • Aufteilung in zwei Abschnitte möglich, davon muss der erste Teil mindestens 3 Stunden und der zweite Teil mindestens 9 Stunden umfassen.
  • Jeweils innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden nach einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit.
  • Im Mehrfahrerbetrieb mind. 9 Stunden innerhalb von 30 Stunden.
Unterbrechung der
täglichen Ruhezeit
  • Beim Verladen auf eine Fähre oder Eisenbahn darf die tägliche Ruhezeit maximal 2 x unterbrochen werden.
  • Insgesamt dürfen die Unterbrechungen nicht länger als 1 Stunde dauern.
Wöchentliche Ruhezeit
  • Beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.
  • Mindestens 45 Stunden, Verkürzung möglich auf 24 Stunden, dann jedoch Ausgleich innerhalb von 3 Wochen.
  • Der Ausgleich, der für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
  • In der EU gilt zudem, dass innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Wochen entweder 2 x 45 Stunden oder 1 x 45 und 1 x 24 Stunden einzulegen sind. Es dürfen in zwei aufeinander folgenden Wochen nicht 2 x 24 Stunden eingelegt werden.
  • Im AETR gilt diese Einschränkung auch, jedoch nicht für Mehrfahrerbesatzungen.
Wöchentliche Lenkzeit
  • Höchstens 56 Stunden
Lenkzeit in zwei aufeinander
folgenden Wochen
  • Höchstens 90 Stunden
In bestimmten Fällen gelten nicht die Vorschriften der EU und des AETR, sondern nationale Vorschriften.