Internationaler Güterverkehr oder auch grenzüberschreitender Güterkraftverkehr
Beim internationalen Verkehr bzw. grenzüberschreitenden Verkehr, befindet sich die Be- und die Entladestelle in unterschiedlichen Ländern.
Für diese Art von Güterverkehr wird eine Genehmigung der Europäischen Union benötigt, zum Beispiel eine EU-Lizenz oder CEMT-Genehmigung und der Unternehmer muss die sogenannten Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen. Die EU-Lizenz stellt die mit Abstand bedeutendste Genehmigung im internationalen Güterkraftverkehr dar.
Des Weitern kommen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Bilaterale Genehmigungen in Betracht.
Wozu berechtigt die EU-Lizenz?
Die EU-Lizenz soll der Erleichterung des Warenverkehrs innerhalb der EU (und des EWR) dienen und berechtigt ohne zusätzliche bilaterale Genehmigung
- zur Beförderung innerhalb der EU und der EWR-Staaten sowie
- unter bestimmten Bedingungen zum Kabotageverkehr
D.h. durch die EU-Lizenz sind Wechsel- und Transitverkehr innerhalb der EU unproblematisch.
Werden jedoch Drittstaaten (Ausnahme: Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz) berührt, müssen sog. Bilaterale Genehmigungen (Wechsel-Genehmigungen) beantragt werden.
Werden jedoch Drittstaaten (Ausnahme: Norwegen, Island, Liechtenstein und Schweiz) berührt, müssen sog. Bilaterale Genehmigungen (Wechsel-Genehmigungen) beantragt werden.
Durch das Landverkehrsabkommen mit der Schweiz kann die EU-Lizenz sowohl im Wechselverkehr als auch im Transitverkehr, nicht aber im Kabotageverkehr, mit der Schweiz eingesetzt werden.
Laufzeit der EU-Lizenz
Die EU-Lizenz wird als Erlaubnis zum gewerblichen Gütertransport befristet und für einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt. Danach wird die Lizenz in entsprechenden Zeiträumen verlängert (Art. 4 Abs. 2 Verordnung EG Nr. 1072/2009).
Genehmigungsbehörde
Die EU-Lizenzen sind seit 1. Januar 1993 nicht mehr kontingentiert, also in beliebiger Anzahl erhältlich und werden von den unteren-mittel- und oberen zuständigen Verkehrsbehörden, in deren Bezirk der Unternehmer seinen Sitz hat, an berechtigte Unternehmer ausgegeben. Berechtigt sind diejenigen Unternehmen, die die sogenannten Berufszugangsvoraussetzungen erfüllen. Diese sind identisch mit den Anforderungen bei der Erteilung einer nationalen Erlaubnis. Für Unternehmer, deren Betriebssitz in Rheinhessen-Pfalz liegt, ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz die zuständige Verkehrsbehörde.
EU-Lizenzen dürfen nicht im Original verwendet werden, weil dadurch die Prüfung auf Echtheit bei einer Kontrolle erschwert wird. Im Fahrzeug sind beglaubigte Abschriften mitzuführen.