Bilaterale Genehmigungen
Hierbei handelt es sich um eine individuelle Transportgenehmigung zwischen zwei Ländern.
Alle grenzüberschreitenden Transporte mit Drittstaaten (Nicht EU-Staaten) unterliegen sogenannten bilateralen Vereinbarungen und werden durch Transportgenehmigungen kontingentiert.
In diesen bilateralen Vereinbarungen wird von den jeweiligen Vertragsstaaten die Höchstzahl der Genehmigungen (Fahrten) festgesetzt. D.h., Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittstaaten sind begrenzt, sie regeln die Anzahl der Fahrten zwischen den beiden jeweiligen Ländern.
In seltenen Fällen ist ein Staat beteiligt, der weder zum EWR gehört noch dem CEMT-Abkommen beigetreten ist.
In solchen Fällen muss mit den dortigen Behörden Kontakt aufgenommen werden, wobei das Deutsche Konsulat oder die Botschaft unterstützende Hilfe geben. Die zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Alle grenzüberschreitenden Transporte mit Drittstaaten (Nicht EU-Staaten) unterliegen sogenannten bilateralen Vereinbarungen und werden durch Transportgenehmigungen kontingentiert.
In diesen bilateralen Vereinbarungen wird von den jeweiligen Vertragsstaaten die Höchstzahl der Genehmigungen (Fahrten) festgesetzt. D.h., Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Drittstaaten sind begrenzt, sie regeln die Anzahl der Fahrten zwischen den beiden jeweiligen Ländern.
In seltenen Fällen ist ein Staat beteiligt, der weder zum EWR gehört noch dem CEMT-Abkommen beigetreten ist.
In solchen Fällen muss mit den dortigen Behörden Kontakt aufgenommen werden, wobei das Deutsche Konsulat oder die Botschaft unterstützende Hilfe geben. Die zuständige Behörde in Deutschland ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.
Es wird zwischen drei Arten von bilateralen Genehmigungen unterschieden:
- Einzelfahrtgenehmigungen
- Mehrfahrtengenehmigungen
- Zeitgenehmigung
Da mit jedem Staat individuell Vereinbarungen über die Zahl der Genehmigungen, über die Art der Genehmigungen, die Erteilungsvoraussetzungen usw. getroffen werden, muss man bei der zuständigen Behörde nachfragen, wie aktuell die Regelungen für die einzelnen Länder sind.
Genehmigungsbehörde:
- beim BAG in Berlin für die Staaten der ehemaligen Sowjetunion
(Armenien, Aserbaidschan, Estland, Georgien, Kasachstan, Kirgisien, Lettland,
Litauen, Moldau, Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Weißrussland)
und
- bei der Regierung der Oberpfalz für den Bereich Balkan, Nah-/Mittelost sowie Nordafrika.
Hinweis:
Dabei ersetzt nach § 8 GüKGrKabotageV die bilaterale Genehmigung die nationale Erlaubnis auf dem inländischen Streckenanteil.
Dreiländerverkehrsgenehmigung:
Um eine besondere bilaterale Genehmigung handelt es sich bei der sogenannten Dreiländerverkehrsgenehmigung.
Diese ist notwendig bei einem Transport zwischen zwei Staaten, wenn das Heimatland des Transportunternehmens nicht durchfahren wird.
Beispiel:
Ein deutscher Unternehmer lädt in Österreich und entlädt in Mazedonien.
Ein deutscher Unternehmer lädt in Österreich und entlädt in Mazedonien.
In diesem Fall sind für beide Länder diese speziellen Dreiländerverkehrsgenehmigungen erforderlich, da die "normalen" bilateralen Genehmigungen grundsätzlich voraussetzen, dass das Heimatland des Transportunternehmers auf dem verkehrsüblichen Weg durchfahren wird.