CEMT-Genehmigungen

Hierbei handelt sich um Genehmigungen, die im Verkehr mit Staaten außerhalb des EWR-Raumes benötigt werden, also hauptsächlich bei Fahrten nach Osteuropa, zum Balkan und in die Türkei.
CEMT-Genehmigungen berechtigen grundsätzlich zur Durchführung von Beförderungen im gewerblichen Straßengüterverkehr, bei denen Be- und Entladeort in zwei verschiedenen CEMT-Mitgliedstaaten liegen, einschließlich der Transits durch das Gebiet anderer Mitgliedsstaaten sowie bei Leerfahrten.
Die derzeit der CEMT angehörenden 43 europäischen Staaten bilden den CEMT-Raum.
CEMT-Mitgliedstaaten, in denen CEMT-Genehmigungen gelten:
Albanien (AL), Armenien (ARM), Aserbaidschan (AZ), Belgien (B), Bosnien und Herzegowina (BIH), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Georgien (GE), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I), Kroatien (HR), Lettland (LV), Liechtenstein (FL), Litauen (LT), Luxemburg (L), Malta (M) Nordmazedonien (MK bzw. ERYM, FYROM), Moldawien (MD), Montenegro (MNE), Niederlande (NL), Norwegen (N), Österreich (A), Polen (PL), Portugal (P), Rumänien (RO), Russische Föderation (RUS), Schweden (S), Schweiz (CH), Serbien (SRB), Slowakische Republik (SK), Slowenien (SLO), Spanien (E), Tschechische Republik (CZ), Türkei (TR), Ukraine (UA), Ungarn (H), Vereinigtes Königreich (UK), Weißrussland (Belarus) (BY)
Der Güterverkehr innerhalb des CEMT-Raumes ist durch ein System von Genehmigungen geregelt.
Diese länderspezifischen Genehmigungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch sog. CEMT-Genehmigungen ersetzt werden, die die Abwicklung der grenzüberschreitenden Verkehre mit Drittstaaten wesentlich erleichtern.
Wozu berechtigt die CEMT-Genehmigung?
Die CEMT-Genehmigung berechtigt grundsätzlich zu allen grenzüberschreitenden Beförderungen zwischen den Mitgliedstaaten der CEMT mit Fahrzeugen über 3,5 t zGM. (Wechsel- und Transitverkehr), d.h. Beförderungen zwischen EWR-Staaten oder der Schweiz und einem sogenannten Drittstaat oder zwischen Drittstaaten untereinander. Dies jedoch nur, wenn die Drittstaaten Mitglied der CEMT sind.
Auf dem deutschen Streckenanteil ersetzt die CEMT-Genehmigung die Güterkraftverkehrserlaubnis.
Mit der CEMT-Genehmigung können Drittlandsbeförderungen zwischen den CEMT-Staaten auch ohne Durchfahren des Heimatlandes (Dreiländerverkehr) vorgenommen werden.
Allerdings schränken einige Staaten (Österreich, Italien, Griechenland und Russland) deren Nutzung bei den meisten Genehmigungen ein, was durch einen entsprechenden Stempelaufdruck ersichtlich ist.
Die CEMT-Genehmigung berechtigt nicht zu:
  • Kabotageverkehren (Binnenverkehren) in einem CEMT-Staat
  • Beförderungen zwischen einem Mitgliedstaat der CEMT und einen Nicht-Mitgliedstaat
Hinweis:
“Regel 2 + 3”
Diese Regel besagt, dass nach einer Beförderung oder Leerfahrt aus dem Heimatland maximal 3 Fahrten zwischen CEMT-Staaten ohne Berührung des Heimatstaats zulässig sind.
Der Transportunternehmer muss also nach drei durchgeführten Beförderungen außerhalb seines Niederlassungsstaates mindestens eine Fahrt zurück in seinen Staat durchführen.
Für die Einhaltung dieses Erfordernisses ist eine Leer- oder Transitfahrt durch den Niederlassungstaat ausreichend.
Laufzeit der CEMT-Genehmigung
Ihre Gültigkeit ist befristet auf ein Jahr (Jahresgenehmigung), in besonderen Fällen auf 30 Tage (Kurzzeitgenehmigung).
Genehmigungsbehörde
  • CEMT-Genehmigungen werden in der Bundesrepublik von der Außenstelle des BAG - zusammen mit dem Fahrtenberichtsheft - ausgegeben, in deren Bezirk der Unternehmer den Unternehmenssitz (Hauptniederlassung) hat.
  • Die Anzahl der Genehmigungen ist begrenzt.
  • Eine CEMT-Genehmigung darf jeweils nur für ein einziges Kraftfahrzeug verwendet werden.
  • Der Einsatz einer CEMT-Genehmigung darf nur mit lärm- und schadstoffarmen Fahrzeugen erfolgen. Derzeit ist dies nur bei Fahrzeugen ab Euro-4-Abgasnorm möglich.
Antragsverfahren
Im Antragsverfahren muss der Unternehmer nachweisen, dass er bereits eine Erlaubnis oder Lizenz hat und im Bewertungszeitraum von 01.01. bis 31.08. des Antragsjahres und vom 01.09. bis 31.12. des Vorjahres auf Grund seiner Beteiligung am multilateralen Straßengüterverkehr eine möglichst hohe Ausnutzung der Genehmigung durch genehmigungspflichtige Beförderungen erwarten lässt, insbesondere zwischen Deutschland und einem Mitgliedsstaat der CEMT, in dem die Lizenz nicht gilt.
Weiterhin muss der Unternehmer, wenn er aus dem deutschen Kontigent eine Genehmigung haben möchte, darlegen, dass sich sein Betriebssitz in der BRD befindet und den Mittelpunkt seiner geschäftlichen Tätigkeit bildet.
Das Neuerteilungsverfahren erfolgt auf der Basis sämtlicher Beförderungen des Antragstellers im Bewertungszeitraum, bei dem mindestens ein Staat nicht mit der Lizenz zu befahren ist. Jede Verkehrsverbindung ist in dem Antrag getrennt aufzuführen, unter Angabe der auf verkehrsüblichem Wege durchfahrenen Mitgliedstaaten und der Anzahl der auf jeder Verkehrsverbindung durchgeführten Beförderungen.
Sind auf einer Verkehrsverbindung weniger als 6 Beförderungen durchgeführt worden, so ist diese Verkehrsverbindung nicht anzugeben.
Nunmehr werden nach einem Punktesystem die Antragsteller bewertet und gegebenenfalls die Genehmigung erteilt.