Was versteht man unter einem Verkehrsleiter und welche Anforderungen werden an ihn gestellt?

Laut Artikel 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist ein "Verkehrsleiter“ eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet.
Das bedeutet, beim Verkehrsleiter handelt es sich um die verantwortliche Person in einem Unternehmen. Dies ist in den meisten Betrieben, der Unternehmer selbst, es kann aber auch eine andere Person zum Verkehrsleiter bestellt werden.
Neu ist lediglich der Begriff Verkehrsleiter, seine Funktion hingegen ist schon lange in jedem erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs- bzw. Personenbeförderungsunternehmen bekannt. Im wesentlichen entspricht der Verkehrsleiter der früheren "zur Führung der Geschäfte des Güterkraftverkehrs/Omnibusverkehrs bestellten Person".
Unternehmen, die ausschließlich Werkverkehr betreiben benötigen keinen Verkehrsleiter.
Generell unterscheidet man zwischen dem internen und dem externen Verkehrsleiter.
Beiden gemeinsam ist jedoch, dass
  • es sich um eine fachkundige, zuverlässige, natürliche Person handeln muss
  • welche die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leitet
  • in einer echten Beziehung zu dem Unternehmen steht, (z.B. als Angestellter, Direktor, Eigentümer oder Anteilseigner, oder die Verwaltungsgeschäfte des Unternehmens führt oder, wenn das Unternehmen eine natürliche Person ist, selbst diese Person ist.)
  • ihren ständigen Aufenthalt in der Gemeinschaft hat.
Interner Verkehrsleiter:
Dieser steht entweder als Inhaber oder als leitender Angestellter in einer echten Beziehung zum Unternehmen.
Externer Verkehrsleiter:
Dieser ist über einen sogenannten Geschäftsbesorgungsvertrag an das Güterkraftverkehrsunternehmen gebunden, d.h.
  • es handelt sich nicht um einen Mitarbeiter des Betriebes, sondern um einen Dienstleister, der sozusagen auf selbstständiger Basis arbeitet.
  • er kann gleichzeitig auch andere Unternehmen betreuen, ist aber auf höchstens vier Unternehmen mit insgesamt 50 Fahrzeugen begrenzt. Erklärung des Verkehrsleiters zu weiteren Tätigkeiten.
Im konkreten Fall ist jedoch denkbar, dass diese Begrenzung nicht komplett "ausgenutzt" werden kann, weil die Behörde zu dem Entschluss kommt , dass eine tatsächliche Leitung nicht mehr machbar ist.
Hinweis:
Diese Fahrzeugbegrenzung ist im Übrigen für den internen Verkehrsleiter nicht anzuwenden.
Außerdem darf der Verkehrsleiter ausschließlich im Interesse des Unternehmens handeln, d.h. es darf keine anderweitige geschäftliche Beziehung zwischen ihm und dem Unternehmen geben, für das er tätig ist.