Welche Versicherungspflichten bestehen für den Unternehmer?

Neben einer Kfz.-Haftpflichtversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) hat der Unternehmer  gemäß § 7 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen, so dass er gegen alle Schäden versichert ist, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland nach dem Frachtvertrag haftet.
Der Versicherer hat dem Bundesamt für Güterkraftverkehr den Abschluss und das Erlöschen der Versicherung mitzuteilen. 
Die Versicherungsgesellschaften, die eine Güterschadenhaftpflichtversicherung anbieten wollen, müssen der Aufsichtsbehörde eine Mindestversicherungssumme in Höhe von 600.000 Euro je Schadensereignis nachweisen. 
Es kann eine Jahreshöchstersatzleistung vereinbart werden, die jedoch mindestens 1,2 Mio. Euro betragen muss. 
Damit soll sichergestellt werden, dass auch größere Schäden durch die Versicherer gedeckt werden können. 
Außerdem können lt. § 7a Absatz 3 bestimmte Ansprüche ausgenommen werden, nämlich:
  1.  Ansprüche wegen Schäden, die vom Unternehmer oder seinem Repräsentanten vorsätzlich begangen wurden,
  2. Ansprüche wegen Schäden, die durch Naturkatastrophen, Kernenergie, Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, innere Unruhen, Streik, Aussperrung, terroristische Gewaltakte, Verfügungen von hoher Hand, Wegnahme oder Beschlagnahme seitens einer staatlich anerkannten Macht verursacht werden,
  3. Ansprüche aus Frachtverträgen, die die Beförderung von Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Zahlungsmitteln, Valoren, Wertpapieren, Briefmarken, Dokumenten und Urkunden zum Gegenstand haben.