Wie sind die Ausnahmen beim Sonn- und Feiertagsfahrverbot geregelt?

Lt. § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
Das Verbot gilt nicht für die unter § 30 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung (StVO) genannten Ausnahmen. Weitere Infos finden Sie unter: Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Zuständig für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist nach § 46 Abs. 1 Nr.7 Straßenverkehrsordnung (StVO) die Straßenverkehrsbehörde,
  • in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird
oder
  • in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine
    Zweigniederlassung hat.
Diese sind auch für die Genehmigung der Leerfahrt zum Beladungsort zuständig, ferner dann, wenn in ihrem Land von der Ausnahmegenehmigung kein Gebrauch gemacht wird oder wenn dort kein Fahrverbot besteht.
Hinweis:
Eine Einzelgenehmigung bzw. Dauerausnahmegenehmigung darf nur unter den Voraussetzungen, die in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) zu § 46 Nummer 7, Abs. I. und II. Rn 101 bzw. 106 aufgeführt sind, erteilt werden.
Lt. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu § 46 Nummer 7 , Abs. II, Rn 111 darf eine Dauerausnahmegenehmigung nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.