Wer haftet im Güterkraftverkehr?
- Welchen Schadenersatz hat der Frachtführer für Verlust des Gutes zu leisten?
Bei Beschädigung des Gutes muss der Unterschied ersetzt werden
zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert des beschädigten Gutes.Der Wert des Gutes richtet sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem allgemeinen Wert von Gütern der gleichen Art und Beschaffenheit.
Ist das Gut unmittelbar vor dem Transport verkauft worden, so nimmt man diesen Wert abzüglich der Beförderungskosten. Die Kosten für die Feststellung der Schadenshöhe, z.B. durch einen Havariekommissar ab 1000 € Schadenshöhe (Adresse bekommt man von der Versicherung), sind vom Frachtführer zu tragen. - Welche Anzeigefristen und welche Form sind vom Absender oder Empfänger zu beachten?
Kommt das Gut überhaupt nicht an bzw. nicht rechtzeitig an oder im beschädigten Zustand an, muss der Absender oder Empfänger zur Wahrung seiner Rechte aus dem Frachtvertrag innerhalb einer bestimmten Frist den Schaden oder die Verspätung wie folgt anzeigen:
- erkennbare Schäden bei Anlieferung
- äußerlich nicht erkennbare Schäden spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Ablieferung
- eine Lieferfristüberschreitung innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung des Gutes
Welche Form der Anzeige ist zu beachten?Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger oder der Absender dem Frachtführer Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert worden ist.Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen und es genügt, die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut abliefert.Eine Schadensanzeige nach Ablieferung des Gutes muss schriftlich erfolgen. - Wann verjähren Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagerverträgen?
Die Verjährungsfrist beträgt für alle Ansprüche aus dem Frachtvertrag ein Jahr.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.Wann beginnt die Verjährungsfrist?Die Verjährungsfrist beginnt:- mit Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde
- bei nicht erfolgter Lieferung mit Ablauf des Tages, an dem das Gut hätte abgeliefert werden müssen
Wann beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen?Die Verjährungsfrist beginnt neu zu laufen bei:- Anerkenntnis des Anspruchs
- Teilzahlung, auch Zinszahlung (wenn vereinbart)
- Sicherheitsleistung
Wodurch wird der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt?Die Verjährungsfrist wird gehemmt durch:- Klageerhebung
- gerichtlicher Mahnbescheid
- Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände
Die Verjährungsfrist läuft wieder weiter ab dem Zeitpunkt ab, ab dem einer der o.g. Gründe entfällt.Durch eine Mahnung (Aufforderung des Unternehmers an den Schuldner die noch offene Rechnung zu begleichen) beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen.Der Neubeginn der Verjährungsfrist erfolgt nur durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder durch die Klage.Klage und Mahnbescheid müssen vor Ende der Verjährungsfrist eingereicht bzw. beantragt werden. Dies reicht aus, auch wenn die Klage erst im nächsten Jahr bzw. der Mahnbescheid zugestellt wird.