Was versteht man unter Werkverkehr?
Werkverkehr kann nach dem GüKG kurz mit "Transport für eigene Zwecke eines Unternehmens" beschrieben werden.
Der Werkverkehr unterliegt nicht der Erlaubnis- und Versicherungspflicht.
Allerdings sind alle Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, gemäß § 15 a Abs. 2 GüKG verpflichtet, sich vor Beginn der ersten Beförderung beim BAG anzumelden.
Der Werkverkehr unterliegt nicht der Erlaubnis- und Versicherungspflicht.
Allerdings sind alle Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (LKW und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt, gemäß § 15 a Abs. 2 GüKG verpflichtet, sich vor Beginn der ersten Beförderung beim BAG anzumelden.
Werkverkehr liegt vor, wenn folgende vier Voraussetzungen erfüllt sind (§1 Abs. 2 GüKG):
- Die Güter müssen dem Unternehmen, das Werkverkehr betreibt, gehören, bzw. von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder Instand gesetzt worden sein.
- Weiterhin muss die Beförderung der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Außerdem müssen die eingesetzten Kraftfahrzeuge vom eigenen Personal geführt werden (hierzu sind auch Zeitarbeitnehmer zu rechnen).
- Schließlich darf die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen, d.h. die Durchführung von Transporten darf nicht der Hauptzweck des Unternehmens sein.
Hinweis:
Wenn Sie für einen Auftraggeber zwischen zwei Werken dessen Güter transportieren und dafür ein Entgelt bekommen (entgeltliche Beförderung), ist dies kein Werkverkehr, sondern gewerblicher Güterkraftverkehr.
Es ist nicht erforderlich, dass die eingesetzten Fahrzeuge auf den Unternehmer zugelassen sind. So dürfen auch Miet- oder Leasing-Fahrzeuge im Rahmen des Werkverkehrs verwendet werden.
Der Gesetzgeber schließt aber nicht aus, dass auf der einen Fahrt Werkverkehr betrieben wird und auf der nächsten Fahrt - mit gleichem Fahrzeug und Fahrer - gewerblicher Verkehr durchgeführt wird!