Welche Mitführungs- und Aushändigungspflichten sind zu beachten?
Mitführungspflichten allgemeiner Dokumente
In § 7 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) ist geregelt, welche Dokumente gemäß dieser Rechtsvorschrift mitzuführen sind. Demnach hat man bei einer Unterwegskontrolle die folgenden Dokumente vorzulegen:
- eine Berechtigungsurkunde
(dies kann die Erlaubnis, die Ausfertigung einer EU-Lizenz, eine CEMT-Genehmigung oder auch eine bilaterale Genehmigung sein (Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr) - Fahrzeugnachweise über die Erfüllung bestimmter Technik-, Sicherheits- oder Umweltanforderungen
(dies können beispielsweise Nachweise über die Schadstoffklasse des Fahrzeugs sein) - ein Beförderungspapier, das zumindest Angaben über das beförderte Gut, den Be- und Entladeort sowie den Auftraggeber enthält
(hier sind u.a. ein Frachtbrief, Lieferschein oder Rollkarte denkbar) - ein Nachweis über den Abschluss einer Güterschadenhaftpflichtversicherung
(Versicherungspflicht) - ist der Fahrer weder Staatsangehöriger eines EU- noch eines EWR-Staates oder der Schweiz, zusätzlich einen Aufenthaltstitel, eine unbeschränkte Arbeitsgenehmigung (gegebenenfalls mit amtlich beglaubigter deutscher Übersetzung) oder eine EU-Fahrerbescheinigung
Bitte beachten:
Die Berechtigungsurkunden und fahrzeugbezogenenen Nachweise dürfen Sie nicht selbst herstellen sowie einschweißen, laminieren oder mit einer Schutzschicht überziehen. Vor allem müssen sie einen Original-Stempel der Ausgabebehörde vorweisen.
Die Berechtigungsurkunden und fahrzeugbezogenenen Nachweise dürfen Sie nicht selbst herstellen sowie einschweißen, laminieren oder mit einer Schutzschicht überziehen. Vor allem müssen sie einen Original-Stempel der Ausgabebehörde vorweisen.
Mitführungspflichten der Tätigkeitsnachweise
Folgende Tätigkeitsnachweise sind nach Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr 165/2014 im Fahrzeug mitzuführen und bei einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen:
beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (dies sind Fahrtenschreiber, bei dem Schaublätter verwendet werden):
- das Schaublatt für den laufenden Tag und die an den vorherigen 28 Kalendertagen verwendeten Schaublätter und
- die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist, und
- alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung (EG) Nr. 561/2006 vorgeschrieben sind.
beim Lenken von Fahrzeugen, die mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet sind (dies sind Fahrtenschreiber, bei dem eine Fahrtenschreiberkarte verwendet wird):
- seine Fahrerkarte und
- alle am laufenden Tag und an den vorherigen 28 Tagen erstellten handschriftlichen Zeichnungen und Ausdrucke, die gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr 561/2006 vorgeschrieben sind und
- die Schaublätter für den vorgenannten Zeitraum, falls er in dieser Zeit ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist.
Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte darf der Fahrer seine Fahrt ohne Fahrerkarte während eines Zeitraums von höchstens 15 Kalendertagen fortsetzen. Wenn dies für die Rückkehr des Fahrzeugs zu seinem Standort erforderlich ist, kann dieser Zeitraum überschritten werden. In diesem Fall muss der Fahrer nachweisen, dass es unmöglich war, die Fahrerkarte während dieses Zeitraums vorzulegen oder zu benutzen (vgl. Artikel 29 Abs. 5 VO(EU) Nr. 165/2014 sowie Artikel 13 Abs. 3 AETR).
Handschriftliche Aufzeichnungen sind unter anderem zu Lenkzeiten, anderen Arbeitszeiten, Bereitschaftszeiten und Arbeitsunterbrechungen zwingend zu fertigen, wenn
- ein Defekt des Fahrtenschreibers vorlag und
- die Fahrerkarte wegen Beschädigung, Fehlfunktion oder Verlust nicht genutzt werden konnte.