Ist der Unternehmer verpflichtet einen Stellvertreter zu benennen?

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, grundsätzlich einen Stellvertreter zu benennen. Eine Stellvertretung ist aber sinnvoll, wenn der Verkehrsleiter für einen längeren Zeitraum ausfällt. Es ist gesetzlich geregelt, dass ein Stellvertreter eingesetzt werden muss, wenn der Verkehrsleiter länger als sechs Monate ausfällt.
Laut § 8 des (GüKG) ist die vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrsgeschäfte wie folgt geregelt:
Bei Geschäfts- oder Erwerbsunfähigkeit
Bei Geschäfts- oder Erwerbsunfähigkeit des Unternehmers/Verkehrsleiters ist eine Weiterführung durch einen noch nicht fachkundigen Dritten (bisherige Mitarbeiter ausgenommen) bis zu sechs Monate lang zulässig.
Auch hier ist eine Verlängerung der Frist um drei Monate möglich.
Nach dem Tod
Nach dem Tod des Unternehmers kann der Erbe, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter bzw. -pfleger den Betrieb bis zu drei Monate weiter führen. Danach müssen sie die Neuerteilung aller Genehmigungen beantragen.
Auf Antrag kann die Frist nochmals um drei Monate verlängert werden.