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VerpackG: Registrierungspflichten werden ab Juli ausgeweitet
Osnabrück, 06.04.2022. Die Novelle des Verpackungsgesetzes hat direkte Auswirkungen auch auf den Onlinehandel in Deutschland. Händler und Fulfillment-Dienstleister werden ab 01.07.2022 noch stärker in die Pflicht genommen, darauf weist die zuständige Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) aktuell noch einmal hin.
Neue Regelung ab 01.07.2022
Onlinehändler bringen mit ihren Waren vor allem Versand- und Verkaufsverpackungen in Verkehr. Diese fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an.
Wer solche Verpackungen vertreibt, hat verpackungsrechtliche Pflichten zu erfüllen: Konkret müssen sich die Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Das geschieht über sogenannte Systembeteiligungsverträge. Einen solchen muss jeder Onlinehändler mit einem oder mehreren Systemen abschließen. Dazu werden die konkreten Verpackungsmengen gemeldet und dann für das Recycling dieser Verpackungen gezahlt. Übrigens: Die Verpackungsmengen müssen immer auch im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden.
Dass Onlinehändler diese Pflichten erfüllen müssen, ist nicht neu. Spätestens mit dem Inkrafttreten des Verpackungsgesetzes 2019 hat der Gesetzgeber das nochmals klargestellt. Verhalten sich die Händler nicht rechtskonform, drohen ihnen schon jetzt Bußgelder. Noch klarer ist die Rechtsfolge für den Verkauf der verpackten Ware: Der ist nicht legal ohne Registrierung und Systembeteiligung.
Keine Ausnahmen mehr: Jeder Händler muss sich registrieren
Neu ist ab dem 01.07.2022 allerdings eine erweiterte Registrierungspflicht, die mit der Novelle des Verpackungsgesetzes in Kraft tritt: Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungen. Betroffen sind somit auch sogenannte Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, wie Transport- oder Mehrwegverpackungen, für die bislang keine Registrierungspflicht bestand.
Für Onlinehändler besteht Handlungsbedarf: Vertreiben Sie neben Versand, Verkaufs- und/oder Umverpackungen auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht, müssen sie ihre bestehende Registrierung im Verpackungsregister LUCID um die Angaben zu den weiteren Verpackungen erweitern. Der Registrierungsprozess startet ab dem 04.05.2022. Dadurch haben die betroffenen Onlinehändler genügend Zeit, sich rechtskonform zu verhalten. Einen Vertrag mit einem System müssen sie für die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht jedoch nicht abschließen, auch die Angabe der Verpackungsmengen ist hierbei nicht nötig.
Verkauf auf Online-Marktplätzen nur noch mit Registrierung
Vertreiben Onlinehändler ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen, werden sie spätestens ab Juli 2022 stärker kontrolliert: Die Marktplätze haben neue direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Verstoßen die Verkäufer auf den Plattformen gegen die gesetzlichen Bestimmungen, dürfen die Marktplätze ihnen das Vertreiben der Waren nicht mehr ermöglichen. Die Marktplätze bereiten sich flächendeckend darauf vor.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) stellt eine Schnittstelle zum automatisierten Registerabruf zur Verfügung. So können sie tagesaktuell die Registrierung der Händler abprüfen.
Und was ist mit Fulfillment-Dienstleistern? Nicht nur für elektronische Marktplätze, sondern auch für Fulfillment-Dienstleister gelten neue Prüfpflichten: Ebenfalls ab Juli 2022 müssen diese sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.
Weitere Informationen unter: https://www.verpackungsregister.org/
Quelle: ZSVR, ergänzt